Rz. 25

In der Schlüsselgruppe "Leistungsfähigkeit" werden folgende Merkmale beurteilt:

  • Vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen,
  • Intellektuelle Leistungsfähigkeit und
  • Arbeits- und Sozialverhalten.
 
Praxis-Beispiel

a) Merkmal Vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen

Stehen vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen einer Integration in den Zielberuf/die Zieltätigkeit entgegen?

  • Mögliche Indikatoren für die Beurteilung

Funktionale Einschränkungen aufgrund der gesundheitlichen Situation, sofern freiwillig angegeben,

Psychomotorische Einschränkungen/Einschränkungen in der Koordination oder Steuerung von Bewegungen,

Ausführungen im Gesundheitsfragebogen.

Längere durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeitszeiträume im Werdegang des Kunden/der Kundin oder häufig wiederkehrende Erkrankung.

  • Mögliche Informationsquellen

Ausschließlich aktiv vom Kunden/der Kundin gemachte Angaben zu:

  • Ärztlichen Attesten und Gutachten (sind im verschlossenen Umschlag an den Ärztlichen Dienst weiterzuleiten),
  • Feststellungsbescheid/Schwerbehindertenausweis (Vorlage ausreichend – Kopien nicht erlaubt; Ausnahme: Rehabilitation).

Verhaltensbeobachtung (nur als Anlass zur Einschaltung der Fachdienste, nicht zur Bewertung),

Gutachten Ärztlicher Dienst (ÄD, ggf. unter Einbeziehung fachärztlicher Befunde und Bescheide),

Teamberatungen/Fallbesprechungen mit dem Technischen Beratungsdienst, wenn technisches Fachwissen benötigt wird.

Hinweise zu funktionsbezogenen Einschränkungen aufgrund medizinischer Diagnosen, physischer und psychischer Erkrankungen oder festgestellter funktionsbedingter Behinderungen dürfen nur dann in IT-Verfahren festgehalten werden, wenn sie eine Eingliederung in den Zielberuf/die Zieltätigkeit oder eine bestimmte Ausbildung erheblich erschweren bzw. einschränken und vom Kunden von sich aus gegeben worden sind. Eine Erklärungsverpflichtung des Kunden gegenüber der Beratungs- und Vermittlungsfachkraft besteht nicht. Zuständig ist der Ärztliche Dienst.

Eintragungen zu Diagnosen und Krankheiten sollten wegen der bundesweiten Einsehbarkeit der Daten möglichst unterbleiben. Sie unterliegen dem besonderen Schutz des § 203 StGB. Eine Weitergabe oder Übermittlung derartiger Daten an für diese Fälle nicht zuständige Personen (auch innerhalb der Bundesagentur für Arbeit) ist nicht zulässig. Die Weitergabe oder Übermittlung dieser Beratungsvermerke per E-Mail ist generell unzulässig.

 
Praxis-Beispiel

b) Merkmal Intellektuelle Leistungsfähigkeit

Hat der Kunde/die Kundin die Fähigkeit, Regeln und logische Sinnzusammenhänge in Texten und mündlichen Äußerungen zu erkennen und zu begreifen (Sprachbeherrschung, nicht Sprachkenntnisse)?

Hinweis: Sprachliches Denken ist die Voraussetzung für den Erwerb von sprachbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten (Wortschatz, Rechtschreibung und Textverständnis).

  • Mögliche Indikatoren für die Beurteilung

Schneller und sicherer Umgang mit Worten und Sprache bzw. umfassender Wortschatz,

Korrekte Rechtschreibung (Verfassen von Berichten) und ausreichendes Textverständnis (Sinn erfassendes Lesen),

Ausreichendes Verständnis für mündliche Äußerungen,

Sachverhalte logisch aufeinander aufbauend und verständlich darstellen können (mündlich und schriftlich),

Berufe, in denen Kundenkontakt, Anweisungen zu verstehen, Informationen zu vermitteln, Analyse und Verfassen von Texten zentral ist.

  • Mögliche Informationsquellen

Berufspsychologischer Service (Beachte: § 32 SGB III Eignungsfeststellung; § 36 SGB I),

Schulnoten/Zeugnisse,

Arbeitszeugnisse/Kündigungsgrund,

Weiterbildungszertifikate,

Trägerberichte (sofern nach § 318 zulässig, d. h. Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen) und

Praktikumsbeurteilung.

Besitzt der Kunde/die Kundin die Fähigkeit, Informationen aufzunehmen, zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen?

  • Mögliche Indikatoren für die Beurteilung

Verbal oder schriftlich vorgegebene Sachverhalte behalten,

Gute Erinnerung an Informationen aus den Beratungsgesprächen,

Berufserfahrung mit Tätigkeiten, in denen umfangreiche Informationen abrufbar sein müssen, z. B. Aufnehmen von Bestellungen, Merken lateinischer Begriffe (Botanik, Medizin).

  • Mögliche Informationsquellen

Berufspsychologischer Service (Beachte: § 32 SGB III Eignungsfeststellung; § 36 SGB I),

Schulnoten/Zeugnisse,

Arbeitszeugnisse,

Trägerberichte (sofern nach § 318 zulässig, d. h. Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen) und

Praktikumsbeurteilung.

Hat der Kunde/die Kundin die Fähigkeit, Gegenstände, Gebilde und Strukturen in ihrer räumlichen Anordnung wahrzunehmen und gedankliche Änderungen vorzunehmen (sich aufgrund von Zeichnungen etwas dreidimensional vorstellen können – räumliches Vorstellungsvermögen)?

  • Mögliche Indikatoren für die Beurteilung

Der Kunde/Die Kundin musste aufgrund der beruflichen Tätigkeit Pläne lesen (Stadtpläne), technische Zeichnungen verstehen, Bilder bzw. Skizzen interpretieren oder sich die räumliche Lage von Bauteilen in einem technischen System vorstellen können (auch Zimmer in einem Gebäude, Organe im menschli...

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