Rz. 18

Abs. 3 weist den Regionaldirektionen eine eigene Erfolgsverantwortung für ihren Bezirk zu (vgl. die Komm. zu den Regionaldirektionen unter Rz 16 ff.).

 

Rz. 19

Abs. 3 Satz 2 verpflichtet die Regionaldirektionen zur Zusammenarbeit mit den Landesregierungen. Dadurch soll eine Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik des jeweiligen Bundeslandes erreicht werden. Die Regionaldirektionen haben den Landesregierungen als Ansprechpartner in allen arbeitsmarktrelevanten Fragen zur Verfügung zu stehen. Insbesondere kennen sie die örtlichen Arbeitmarktprogramme der ihnen zugehörigen Agenturen für Arbeit und können die Landesregierungen über die Entwicklung der Aktivitäten vor Ort informieren und beraten. Die Landesregierungen haben die Möglichkeiten, eigene Aktivitäten, z. B. im Rahmen spezieller Zielgruppenförderung, darauf abzustimmen.

 

Rz. 20

Die Zusammenarbeit nach Abs. 3 Satz 2 dient im Übrigen der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Übernahme befristeter Arbeitsmarktprogramme nach § 368 Abs. 3 durch die Regionaldirektionen. Die Erfahrungen mit den Programmen der Bundesländer belegen zum Teil hohe Schnittmengen mit dem regulären Instrumentenkasten der Arbeitsförderung. In diesem Zusammenhang obliegt es den Regionaldirektionen insbesondere auch, Fragen des Vor- bzw. Nachranges der Förderung nach dem SGB III bzw. den anderen länderrechtlichen Grundlagen frühzeitig zu klären und die Agenturen für Arbeit insoweit zu informieren.

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