0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 354 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) zum 1.11.1999 geändert.

Zum 1.4.2006 wurde die Vorschrift neu gefasst durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen v. 19.10.2022 (BGBl. I S. 1790) mit Wirkung zum 1.10.2022 redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift enthält das Umlageprinzip zur Aufbringung der Mittel für das Wintergeld in den Leistungsarten des Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeldes und die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach § 102. Die Umlage wird auch zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten erhoben. Die Umlagepflicht wird auf die Wirtschaftszweige beschränkt, in denen beschäftigte Arbeitnehmer Wintergeld erhalten können (Satz 1). Diese legt das BMAS durch Rechtsverordnung aufgrund des § 109 Abs. 2 fest. Umlagepflichtig sind Arbeitgeber oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. In welcher Höhe die Umlage abzuführen ist, hängt von den tarifvertraglichen Regelungen ab (Satz 2). Damit erreicht der Gesetzgeber eine differenzierte Pauschalierung nach der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 102. Bei der näheren Ausgestaltung sind die Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Das müssen nicht unbedingt Tarifverträge sein.

Die Änderungen der Vorschrift zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, auch, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

Mit dem Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe v. 16.5.2017 (BGBl. I S. 1210) hat der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) v. 21.9.2016 regiert, in dem die Wirksamkeit von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für ungültig erklärt worden war. Diese vom BAG erkannte Unwirksamkeit war für den Gesetzgeber geeignet, den weiteren Bestand der Sozialkassen zu gefährden und damit Nachteile sowohl für Betriebe als auch Beschäftigte mit sich zu bringen, weil die Kassen damit rechnen müssten, mit hohen Beitragsrückzahlungen konfrontiert zu werden. Um dies abzuwenden, wurden die zuvor stets nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die dem Sozialkassenverfahren zugrunde liegen, beginnend mit dem 1.1.2006 kraft Gesetzes mittels statischer Verweisung für alle Arbeitgeber verbindlich angeordnet. Das Gesetz ist am 25.5.2017 in Kraft getreten. Das Gesetz hat damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe geschaffen. Die Kassen können ausstehende Beiträge wieder einziehen, die Risiken aufgrund ausstehender Rückforderungsansprüche können abgewendet werden. Dieses Gesetzes bedurfte es aber nicht für die Wirksamkeit des Winterbeschäftigungs-Umlageverfahrens, weil dieses durch Gesetz und Rechtsverordnung, nicht aber in Tarifverträgen geregelt ist.

Die Änderung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.10.2022 war nur redaktioneller Art und nicht mit materiell-rechtlichen Änderungen verbunden. Durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen wurde der frühere § 109 Abs. 3 zum Abs. 2. Daher war die Verweisungsnorm zu dieser Vorschrift in § 354 ebenfalls anzupassen.

2 Rechtspraxis

2.1 Umlageprinzip

 

Rz. 2

Der finanzielle Aufwand für die Winterarbeitslosigkeit soll nach dem politischen Willen nicht allein der Versichertengemeinschaft der Arbeitsförderung auferlegt werden. Ein witterungsbedingter Ausfall an Bautätigkeiten in den Wintermonaten oder mit der Ausübung des Gewerbes verbundene Mehrkosten in dieser Jahreszeit sind dem Risiko des baugewerblichen Arbeitgebers zuzuordnen. Der Gesetzgeber ist daher darum bemüht, einerseits im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) aus dem Beitragsaufkommen Winterarbeitslosigkeit zu bekämpfen und damit die arbeitsmarktpolitischen Ziele zu unterstützen, andererseits aber das Risiko der Bauwirtschaft in angemessenem Umfang durch Beteiligung an den Förderungskosten für das Saison-Kurzarbeitergeld ergänzende Leistungen nach § 102, das Wintergeld und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, zu berücksichtigen. Diese wird in der Literatur auch als ein sozialversicherungsrechtlicher Sonderbeitrag für zweckgebundene Ausgaben bezeichnet.

 

Rz. 3

Dazu hat der Gesetzgeber für die Beteiligung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an den Kosten die Form der Umlage gewählt. Das Umlageprinzip ermöglicht, die Bauunternehmer und Arbeitnehmer des Baugewerbes nur mit den tatsächlich entstehenden Kosten anteilig zu belasten. Außerdem enthält die Umlage den Gedanken, nur di...

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