Rz. 21

Abs. 3 Satz 1 greift die Verpflichtung der Agentur für Arbeit aus § 40 Abs. 2 auf. Danach haben die Agenturen für Arbeit u. a. bei der Vermittlung Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen und diese an die technischen Entwicklungen anzupassen. Durch die Präzisierung in Abs. 3 Satz 1, dass Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen im Internet durchzuführen ist, wird dieser Vermittlungsweg zu einem vollständigen, eigenständigen Vermittlungsweg. Konkret bedeutet dies, dass in der Jobbörse eingehende Stellenangebote für die Vermittlung zu nutzen und dementsprechend an Arbeitsuchende zu unterbreiten sind, denen die angebotene Arbeit zumutbar ist. Ein subjektives Recht hierauf besteht allerdings nicht. Als vollwertige Vermittlungsvorschläge greifen auch die ggf. vorgesehenen Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass auch solche Vermittlungsvorschläge mit den auch sonst üblichen Rechtsfolgenbelehrungen versehen werden, insbesondere im Hinblick auf eine ggf. eintretende Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2.

 

Rz. 22

Selbst gesuchte Stellenangebote durch den Arbeitslosen in der Jobbörse unterliegen nicht der Sperrzeitdrohung; das gilt auch dann, wenn die Suche nach Stellenangeboten Gegenstand vereinbarter Eigenbemühungen in der Eingliederungsvereinbarung ist.

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