Rz. 12

Abs. 4 bestimmt die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich von Arbeitsentgelten über 450,00 EUR monatlich, seit 1.10.2022 als Folge der Änderung der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 SGB IV über 520,00 EUR monatlich bis zu höchstens 1.300,00 EUR, seit 1.10.2022 als Folge einer Änderung in § 20 Abs. 2 SGB IV 1.600,00 EUR monatlich. Ab 1.10.2022 reicht der Übergangsbereich von 520,01 EUR monatlich bis 1.600,00 EUR monatlich.

 

Rz. 13

Die beitragspflichtige Einnahme war bis 30.9.2022 nach der Formel

(30 : G.) × 450 + [2 – (30 : G.)] × (AE – 450)

G. = Gesamtsozialversicherungsbeitrag

AE = Arbeitsentgelt

zu berechnen.

Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmte sich nach § 163 Abs. 10 SGB VI.

 

Rz. 14

Seit dem 1.10.2022 ist die bisherige Regelung des § 163 Abs. 10 SGB VI nach § 20 Abs. 2a SGB IV überführt worden, worauf Abs. 4 nunmehr auch Bezug nimmt. Die grundsätzliche Überführung in die allgemeinen Vorschriften des SGB IV wurde vorgenommen, weil sie dort gleichermaßen für die Arbeitslosen-, Renten- sowie Kranken- und Pflegeversicherung gilt (vgl. BT-Drs. 20/1408).

 

Rz. 15

Nach früherem Recht leisteten geringfügig Beschäftigte bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keinen Beitrag zur Sozialversicherung. Bei einem Entgelt von nur einem Cent oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze setzten die Regelungen zum Übergangsbereich ein, wonach die Beschäftigten nach der Gesetzesbegründung zum Mindestlohnerhöhungsgesetz zunächst Beiträge in Höhe von rd. 10 % leisten mussten. Insoweit ist nach dem früheren Beitragsrecht der Nettolohn demnach um rd. 45,00 EUR gesunken, sodass ein Nettolohn von mehr als 450,00 EUR erst wieder ab einem Bruttolohn von etwa 510,00 EUR erreicht wurde. Die Neuregelung ab dem 1.10.2022 soll diesen Belastungssprung beseitigen. Die Formel zur Entlastung der Beschäftigten im Übergangsbereich wurde so geändert, dass der Belastungssprung im Beitragsrecht beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung seit dem 1.10.2022 entfällt. Sie beseitigt damit einen Fehlanreiz für geringfügig Beschäftigte, ihre Arbeitszeit nur deshalb zu begrenzen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Arbeitgeber entrichteten der Gesetzesbegründung zufolge nach früherem Recht für einen gewerblichen Minijob in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 28 %. Die Belastung des Arbeitgebers ist bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf einen Wert von zuletzt rund 20 % gesunken. Durch die Neuregelung wird der Arbeitgeberbeitrag im unteren Übergangsbereich erhöht und gleitend von 28 % auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,975 % abgeschmolzen. Arbeitgeber entrichten damit der Gesetzesbegründung zufolge einen systemgerechten Beitrag in die Sozialversicherung, da einem höheren Lohn höhere Lohnkosten folgen. Am unteren Ende des Übergangsbereiches werden Arbeitgeber im Vergleich zur früheren Regelung stärker belastet, am oberen Ende des Übergangsbereiches gleicht sich die Beitragslast an den regulär zu leistenden Beitrag an. Der mit der früheren Beitragsverteilung für die Beschäftigten verbundene Fehlanreiz soll damit entfallen. Seit 1.10.2022 erhöhen sich – zumindest vor Steuern – mit einem steigenden Bruttolohn kontinuierlich auch die Nettoeinkommen. Zugleich wird vermieden, dass die gewünschte arbeitsmarktpolitische Förderung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung alleine zulasten der Versichertengemeinschaft erzielt wird. § 20 Abs. 2a Satz 1 und 2 ergeben wie im früheren Recht weiterhin die beitragspflichtige Einnahme, aus der sich der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung im Übergangsbereich ableitet. Die Änderungen folgen nach der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 2a SGB IV aus der veränderten Geringfügigkeitsgrenze (520,00 EUR monatlich) und der neuen Obergrenze des Übergangsbereichs (1.600,00 EUR monatlich) sowie aus der Angleichung des Beitragssatzes am unteren Rand des Übergangsbereichs von 30 % auf den bei geringfügiger Beschäftigung geltenden Wert von 28 %. § 20 Abs. 2a Satz 3 SGB IV entspricht dem früheren § 163 Abs. 10 Satz 3 SGB VI, der zugleich aufgehoben wurde. § 20 Abs. 2a Satz 4 SGB IV bestimmt den Faktor F für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022. § 20 Abs. 2a Satz 5 SGB IV entspricht dem bisherigen, nunmehr aufgehobenen (§ 163 Abs. 10 Satz 5 SGB VI). Die neue Formel in § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmerbeitrag an der Geringfügigkeitsgrenze null ist und bis zur Obergrenze linear auf den regulären Beitragssatz von demnach typischerweise knapp 20 % bei 1.600,00 EUR ansteigt. Dann ergibt sich der Arbeitgeberbeitrag als Differenz aus dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmerbeitrag. § 20 Abs. 2a Satz 7 SGB IV regelt, dass bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 20 Abs. 2a Satz 1 und 6 SGB IV sowie des Faktors F die Regelungen zu den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen und zur Berechnung von Geldbeträgen des SGB VI anzuwenden sind. Bei § 20 ...

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