Rz. 25

Zu den Leistungen der Arbeitsförderung ist schon nach § 14 SGB I zu beraten. Gleichwohl gehört die Erteilung von Auskunft und Rat im Rahmen der Arbeitsmarktberatung zu den Leitungen der Arbeitsförderung wegen der vielfältigen Anknüpfungspunkte zu den Beratungsfeldern in Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. Insofern kann gesagt werden, dass die allgemeine Beratungspflicht in Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 noch einmal spezifisch bezogen auf die konkret in Betracht kommenden Leistungen wiederholt wird.

 

Rz. 26

Leistungen der Arbeitsförderung i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an Arbeitgeber. Leistungen an Träger kommen als Beratungsgegenstand immer dann in Betracht, wenn auch Arbeitgeber diese Leistungen in Anspruch nehmen können, etwa, weil sie die Funktion eines Trägers einnehmen. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes kommt eine Beratung zu Leistungen außerhalb des SGB III nur einzelfallbezogen aus besonderem Anlass in direktem Zusammenhang mit dem eigentlichen Beratungsgegenstand in Betracht, soweit diese aufgrund des Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 eingefordert wird.

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