Rz. 2

Die Vorschrift regelte den Sachverhalt möglicherweise unterschiedlicher Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht durch die Einzugsstelle bzw. den Träger der Rentenversicherung einerseits und die Bundesagentur für Arbeit andererseits im Anschluss an das Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV durch Zuweisung einer Entscheidungskompetenz über das Vorliegen einer Beschäftigung an die Deutsche Rentenversicherung außerhalb eines Beitrags- oder Leistungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009 S. 72). Der Sachverhalt der freiwilligen Weiterversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) nach § 28a wurde durch die Vorschrift nicht tangiert.

 

Rz. 3

Mit der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens durch das in Rz. 1 genannte Gesetz v. 16.7.2021 mit Wirkung zum 1.1.2022 bzw. 1.4.2022 wurde in § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV eine Bindungswirkung gegenüber anderen Versicherungsträgern eingeführt. Diese umfasst auch die Bundesagentur für Arbeit, sodass die Vorschrift § 336 seither nicht mehr erforderlich ist. Eine Übergangsregelung enthält § 453.

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