0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Zum 1.1.2002 wurden Abs. 3 Satz 2 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) geändert und Abs. 5 durch das 6. SGG-ÄndG (BGBl. I S. 2144) aufgehoben.

Abs. 3 Satz 2 ist zum 1.1.2003 geändert worden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607).

Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) passte zum 1.1.2004 Abs. 1 redaktionell an und änderte Abs. 3 zum 1.1.2005, ebenfalls zum 1.1.2005 ist Abs. 4 geändert worden, und zwar durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954). Dabei wurde versäumt, die die Arbeitslosenhilfe betreffende Regelung in Abs. 3 ebenfalls aufzuheben.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.5.2007 geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554).

Abs. 3 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift war in wesentlichen Teilen (außer Abs. 3 Satz 2) schon früher in § 152 AFG enthalten. Sie dient allein den Interessen der Verwaltung der Arbeitslosenversicherung. Sie regelt Abweichungen von den Aufhebungs- und Rücknahmevorschriften im SGB X (§§ 44, 45, 48 SGB X). Als Spezialvorschriften gehen sie den allgemeinen Vorschriften nach dem SGB X vor. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Sozialausgaben in größerem Umfang werden Arbeitnehmer begünstigende Regelungen eingeschränkt. Die Vorschrift verwendet den Oberbegriff der Aufhebung, was auch die Rücknahme von Verwaltungsakten einschließt.

Abs. 1 begrenzt Nachzahlungen aufgrund von Rechtsprechung des BVerfG und insbesondere des BSG über die Nichtigkeit einer Rechtsnorm, einer für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Rechtsnorm oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Bundesagentur für Arbeit ausgelegten Rechtsnorm auf Zeiträume ab dem maßgebenden Beschluss oder Urteil. Das betrifft nur die unanfechtbar gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsakte. Sind die Entscheidungen der Agentur für Arbeit noch anfechtbar, ist der relevante Beschluss bzw. die maßgebende Entscheidung auf den entsprechenden Fall auch rückwirkend anzuwenden, Abs. 1 gilt insoweit nicht.

Abs. 2 bestimmt die rückwirkende Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten, die bei ihrem Erlass rechtswidrig waren, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann. Damit sind die Entscheidungen stets auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Regelung des Abs. 2 gilt auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Abs. 3 schreibt die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung wegen veränderter Verhältnisse auch für die Vergangenheit zwingend vor. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II soll Abs. 3 Satz 1 und 4 auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten. Abs. 3 besteht jedoch nur aus 2 Sätzen. Relevant ist auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nur Abs. 3 Satz 1.

Abs. 3 Satz 2 verhinderte Bestandsschutz bei Absenkungen des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Bemessungsentgelts. Die Regelung hat bereits seit dem 1.1.2005 keinen Anwendungsbereich mehr, weil die Arbeitslosenhilfe als Leistung nach dem SGB III entfallen ist. Daher ist die Regelung auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bedeutungslos. Der Gesetzgeber hat es aber bis in die 20. Legislaturperiode hinein versäumt, die Regelung aufzuheben.

Die Änderung des Abs. 3 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art zur geschlechtsneutralen Ausformulierung der Vorschrift.

Abs. 4 begünstigt Arbeitgeber, deren Erstattungspflicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt begründet worden ist, durch Rücknahmepflicht auch für die Vergangenheit.

Zu Abs. 1 findet sich in § 40 Abs. 2 SGB II eine entsprechende Regelung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gelten die Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 entsprechend.

2 Rechtspraxis

2.1 Umsetzung von Rechtsprechung

 

Rz. 3

Abs. 1 betrifft den Sachverhalt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, bei dem das Recht unrichtig angewandt worden ist und dadurch im Einzelfall Sozialleistungen zu Unrecht nicht oder nicht in der richtigen Höhe erbracht worden sind. Das SGB X sieht in diesen Fällen eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vor, auch nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt die Rücknahme für die Vergangenheit auf 4 Jahre. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird der Überprüfungszeitraum durch die Sonderregelung in § 40 SGB II auf ein Jahr begrenzt. Die Regelung im SGB III begrenzt den Rücknahmezeitraum in bestimmten Fällen der Rechtsprechung. Eine Rücknahme für die Vergangenheit über den Tag des Beschlusses oder Urteils hinaus wird durch Abs. 1 ausgeschl...

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