Rz. 14

Abs. 3 Satz 1 schließt die Ausübung von Ermessen durch die Agentur für Arbeit aus, soweit es um die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung aufgrund einer nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetretenen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen geht. Für den Regelfall sieht schon § 48 SGB X die rückwirkende Aufhebung vor, selbst wenn die rechtswidrige Leistungsgewährung verschuldensunabhängig zustande gekommen ist. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sieht allerdings ein Ermessen durch die Agenturen für Arbeit in sog. atypischen Fällen vor, weil die rückwirkende Aufhebung als Soll-Vorschrift abgefasst worden ist. Abs. 3 Satz 1 ist stets anwendbar, wenn die Voraussetzungen eines der 4 in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgeführten Tatbestände für den Ausschluss von Vertrauen vorliegen (LSG Sachsen, Urteil v. 4.5.2017, L 3 AL 39/14).

 

Rz. 15

Die Regelung verpflichtet die Agenturen zur rückwirkenden Berücksichtigung der neuen Rechtslage bzw. Verhältnisse sowohl bei Begünstigung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X) als auch bei Nichtbegünstigung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X) für den Betroffenen. Die Fallgestaltungen 2 und 4 entsprechen im Wesentlichen denen in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X betrifft eine verschuldensunabhängige rückwirkende Aufhebung in Fällen geminderter oder weggefallener Leistung aufgrund erzielten Einkommens. Für eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach Abs. 3 müssen stets die sonstigen Voraussetzungen des § 48 SGB X erfüllt sein, dazu gehören auch die in §§ 45 Abs. 3 und 4, 48 Abs. 4 SGB X definierten und zwingend einzuhaltenden Fristen.

 

Rz. 16

(unbesetzt)

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