Rz. 12

Der Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich die zu Unrecht gewährte Leistung und die darauf entfallenden geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie nicht vom Empfänger der Leistung zu erstatten sind. Ein Schadensersatzanspruch kann auch durch Säumniszuschläge an die Sozialversicherungsträger begründet werden, die auf der Pflichtverletzung beruhen. Schadensmindernd wirken sich Versäumnisse bei der Bundesagentur für Arbeit aus. Diese können in einem Mitverschulden liegen, etwa wenn nicht angegebene Tatsachen anderweitig aktenkundig waren oder es Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit versäumt haben, den drohenden Schaden zu vermindern oder ganz abzuwenden. Dementsprechend kann ein Schadensersatzanspruch auch ganz entfallen. Zusätzliche Verwaltungskosten gehören nicht zum Schadensersatzanspruch. Auch eine Verzinsung findet nicht statt.

 

Rz. 13

Ein Schadensersatzanspruch verjährt nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Bundesagentur für Arbeit von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat bzw. nur aufgrund grobfahrlässigen Verhaltens keine Kenntnis genommen hat. Maßgebend ist dabei nicht die Bundesagentur für Arbeit insgesamt, sondern die für die Leistungserbringung zuständige Organisationseinheit bzw. die darin beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Rz. 14

Die Verjährungsfristen unabhängig von der Kenntnis der Bundesagentur für Arbeit betragen ab der den Schadensersatzanspruch auslösenden Handlung 30 Jahre und ab der Entstehung des Schadensersatzanspruches 10 Jahre.

 

Rz. 15

Die Bundesagentur für Arbeit kann den Ablauf der Verjährung unterbrechen, indem sie den Schadensersatzanspruch durch Verwaltungsakt geltend macht.

 

Rz. 16

Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf einen durch seinen Fehler begünstigten Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Jedoch kann der Arbeitnehmer für vom Arbeitgeber verursachte Minderleistungen Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen.

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