Rz. 14

Mit Abs. 4a hat der Gesetzgeber das Verfahren für Transfermaßnahmen (§§ 110, 111) dem für das Kug angeglichen. Es obliegt dem Arbeitgeber, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen für Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen vorliegen. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Entscheidungsbefugte der Agentur für Arbeit aufgrund der eingereichten Unterlagen vom Vorliegen der Voraussetzungen überzeugt ist. Damit ist klar, dass der Nachweis von der Agentur für Arbeit geprüft wird, die Leistungsvoraussetzungen positiv festzustellen sind. Zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers vgl. § 321 Nr. 3, eine Ordnungswidrigkeit regelt § 404 Abs. 2 Nr. 25.

 

Rz. 15

Das Ergebnis der Durchführung von Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten ist in zweierlei Hinsicht für die Agenturen für Arbeit bedeutsam, weshalb aufgrund solcher Maßnahmen stets das Ergebnis durch die zuständige Arbeitsagentur angefordert werden wird. Einerseits kann es sich die Arbeitsverwaltung nicht leisten, auf bereits vorliegende Profilings zu verzichten und diese mit neuem Kostenaufwand redundant erneut zu erstellen oder durch einen Dritten erstellen zu lassen. Zum anderen verursacht ein solches Vorgehen Verlust an Zeit, während der von der Arbeitsverwaltung im Regelfall Entgeltersatzleistungen erbracht werden müssen. Dies entspräche nicht den geschäftspolitischen Zielen der Bundesagentur für Arbeit, durch beschleunigte Integration Ausgaben für passive Leistungen der Arbeitsförderung zu vermeiden. Die Vorschrift wird insoweit dem gesetzgeberischen Ziel gerecht, das Transfer-Kug mit den übrigen Transferleistungen zu verzahnen. Im Übrigen entspricht es den Pflichten der Agentur für Arbeit, von den Ergebnissen geförderter Maßnahmen Kenntnis zu nehmen und diese zu analysieren.

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