Rz. 8

Nr. 2 bestimmt die Unwirksamkeit von Vereinbarungen zur Zahlung einer Vergütung für die Ausbildungsvermittlung durch Ausbildungsuchende entgegen § 296a. Der Vermittler kann aus einer solchen Vereinbarung keinerlei Ansprüche ableiten, auch eine finanzielle Abgeltung seiner Bemühungen ist ausgeschlossen, selbst wenn auf seine Aktivitäten hin ein Ausbildungsvertrag zustande gekommen ist. Die Unwirksamkeit eines Ausbildungsvermittlungsvertrages schließt auch Vereinbarungen ein, mit denen eine Vergütung für vorbereitende und begleitende Leistungen des Vermittlers in Zusammenhang mit der Ausbildungsstellenvermittlung vereinbart wird, z. B. für eine Potenzialanalyse oder eine (klassische) Berufsberatung.

 

Rz. 9

Nr. 3 erweitert die unwirksamen vertraglichen Fallgestaltungen auf zusätzliche Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungsuchenden über eine Ausbildungsvermittlungsvergütung neben einer solchen Vereinbarung mit einem Arbeitgeber. In diesem Fall ist nicht nur die Vereinbarung mit dem Ausbildungsuchenden unwirksam, sondern auch die daneben bestehende Vereinbarung mit einem Arbeitgeber. Dadurch geht der Vermittler im Fall eines Verstoßes gegen § 296a das Risiko ein, auch den Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu verlieren, selbst wenn zwischen dem Arbeitgeber und gerade diesem Ausbildungsuchenden ein Ausbildungsvertrag zustande gekommen ist. Die Vorschrift will Auszubildende und Arbeitgeber insbesondere davor schützen, dass der Vermittler von beiden Vertragspartnern eine Vergütung verlangt (Doppelvergütungsanspruch). Unter diesem Gesichtspunkt kann die Vorschrift auch nicht als Verstoß gegen das Übermaßverbot gewertet werden.

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