0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.2.2006 in das SGB III eingefügt. Nr. 1 ist mit Wirkung zum 2.2.2006 durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Vewaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden.

Abs. 1 und 2 zum 1.7.2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 geändert.

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2011 durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) neu gefasst.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1201) geändert.

Abs. 2 und 5 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) geändert.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wurde durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben, Abs. 3 wurde geändert.

Abs. 1 und 3 wurden durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert und Abs. 2 neu gefasst.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt die Pflichtversicherung zur Arbeitsförderung, die unabhängig von der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen nach den §§ 25, 26 festzustellen ist. Sie eröffnet erstmals die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Die beitragsrechtlichen Regelungen sind in den §§ 345b, 349a und 352a (Anordnungsermächtigung für die Bundesagentur für Arbeit) enthalten. Versicherungspflichtverhältnisse auf Antrag waren für Selbstständige und im Ausland beschäftigte Personen zunächst bis zum 31.12.2010 befristet. Daher bedurfte es einer Entscheidung des Gesetzgebers über die Fortführung der Versicherung und der dafür maßgebenden Bedingungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen für die Zeit ab 1.1.2011. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass im Hinblick auf die inhaltlichen rechtlichen Änderungen ab 2011 die Wirkung der Regelung weiterhin zu beobachten ist und innerhalb der nächsten 3 Jahre im Rahmen der Wirkungsforschung nach § 282 evaluiert werden soll. Eine Übergangsregelung enthält § 442. Zum Gesetzentwurf hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales keine Änderungen zur Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag empfohlen. Nicht zum Zuge kamen ein Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 17/1141), ebenso ein Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 17/1166), vgl. die ablehnende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in der BT-Drs. 17/1636. Eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantwortete die Bundesregierung in BT-Drs. 17/749 insbesondere zum Umfang freiwilliger Weiterversicherungen. Der Arbeitslosenversicherungsschutz ist mit Wirkung zum 1.8.2016 erweitert worden, eine Übergangsregelung dazu enthält § 444 a. Zum 1.1.2017 wurde die Versicherungspflicht auf Antrag an den Versicherungsschutz durch die Stärkung der Pflegeversicherung angepasst, eine Übergangsregelung dazu enthält § 446. Die Versicherungspflicht tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes ein (BSG, Urteil v. 3.6.2009, B 12 AL 1/08 R).

 

Rz. 2a

Durch die Neufassung ist § 28 a neu strukturiert worden. Abs. 1 führt die Personenkreise auf, denen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung eröffnet wird. Abs. 2 enthält die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag. Abs. 3 regelt das Antragsverfahren und den Beginn des Versicherungspflichtverhältnisses. Abs. 4 enthält Regelungen über das Ruhen der Versicherungspflicht für den Fall, dass während des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag weitere Versicherungspflichttatbestände eintreten. Abs. 5 normiert Beendigungstatbestände. Im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles begründen sowohl versicherungspflichtige Beschäftigungen wie auch Zeiten der Antragspflichtversicherung eine Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld (Alg).

 

Rz. 2b

Abs. 1 gibt Pflegepersonen bis 31.12.2016, Selbstständigen und im Ausland ohne Anwendung der EU-Freizügigkeitsregelungen Beschäftigten, Personen in Elternzeit und bei spezifischer beruflicher Weiterbildung grundsätzlich die M...

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