Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2005 durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) neu gefasst.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 18.3.2005 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721).

Abs. 1 wurde geändert (Einfügung von Satz 2) und Abs. 7 wurde angefügt durch das Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union v. 7.12.2006 (BGBl. I S. 2814). Die Vorschrift tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag v. 25.4.2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (Art. 8 des Gesetzes). Das war am 1.1.2007 der Fall.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 28.12.2011 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst. Zugleich wurde Abs. 7 redaktionell angepasst. Durch dasselbe Gesetz wurden die Abs. 4 und 6 mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch das Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union v. 17.6.2013 (BGBl. I S. 1555) wurden Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2013 geändert und Abs. 8 angefügt. Durch dasselbe Gesetz wird mit Wirkung zum 1.1.2014 Abs. 1 erneut geändert und Abs. 7 aufgehoben. Zugleich wird Abs. 8 zu Abs. 7.

Mit Wirkung zum 1.7.2015 wurden die Abs. 1 und 5 neu gefasst, Abs. 3, 4, 6 und 7 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) geändert. Der bisherige Abs. 7 Satz 1 ist dabei als Abs. 7 Satz 1 und 2 neu gefasst worden. Dadurch ist der bisherige Abs. 7 Satz 2 zu Abs. 7 Satz 3 geworden.

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