0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) zum 1.1.2003 neu gefasst.

Zum 1.1.2004 wurde Abs. 1 redaktionell geändert und Abs. 3 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) angefügt.

Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554).

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1201) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt bestimmte Personengruppen von der Arbeitslosenversicherungspflicht frei. Dabei stellt sie im Wesentlichen darauf ab, ob vor allem aufgrund der noch vorhandenen persönlichen Leistungsfähigkeit noch ein Anspruch auf Alg durch versicherungspflichtige Zeiten, insbesondere Beschäftigungszeiten erworben werden kann oder nicht, der betroffene Personenkreis also einer Arbeitslosenversicherung noch bedarf oder bereits sozial abgesichert in das System der Rentenversicherung übergegangen ist. Auf die Art der Beschäftigung kommt es nicht an. Abs. 3 stellt auf die Besonderheiten der Seeschifffahrt ab.

Abs. 1 Nr. 1 befreit Personen von dem Zeitpunkt an von der Versicherungspflicht, an dem sie altersbedingt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mehr haben. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem das Alter erreicht wird, mit dem die Regelaltersrente in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung stellt auf das Ende des Monats nach Vollendung des maßgebenden Lebensjahres ab, um Kompatibilität zum Alg herzustellen (vgl. § 136 Abs. 2).

Abs. 1 Nr. 2 bestimmt Versicherungsfreiheit für rentenversicherungsrechtlich voll Erwerbsgeminderte von dem Zeitpunkt an, an dem der Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung festgestellt hat. Ausgangspunkt ist die Feststellung der Agentur für Arbeit, dass Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung wegen Leistungsminderung dauerhaft nicht mehr vorliegt, also jedenfalls für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Diese Feststellung wird durch den Rentenversicherungsträger bestätigt. Auf die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt es nicht an.

Die Versicherungsfreiheit besteht auch für Zeiten einer zuerkannten, der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbaren ausländischen Leistung (Abs. 1 Nr. 3). Damit unterstellt der Gesetzgeber, dass auch in diesen Fällen eine Verfügbarkeit für die Vermittlung in eine Beschäftigung dauerhaft nicht mehr vorliegt und es keiner Arbeitslosenversicherung für diesen Personenkreis mehr bedarf.

Versicherungsfrei sind nach Abs. 2 auch die Personen in an sich versicherungspflichtiger Beschäftigungszeit und Zeiten des Bezuges von versicherungspflichtigen Sozialleistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 während eines Bezugszeitraumes auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenbezug selbst ist nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Nr. 3 versicherungspflichtig.

Abs. 3 stellte ursprünglich nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben. Zur Rechtsklarheit hat insoweit die zum 29.6.2011 in Kraft getretene Änderung des Abs. 3 beigetragen, durch die nicht mehr auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf den geographischen Bereich der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz abgestellt wird.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt Personen für alle Beschäftigungen vollständig von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung frei, von denen ein Rückgriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht mehr in Betracht kommt oder damit nicht mehr zu rechnen ist.

2.1 Versicherungsfreiheit wegen Alters

 

Rz. 4

Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 Nr. 1 beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherungspflichtige das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente i. S. d. Sechsten Buches (bis zum 31.12.2007 das 65. Lebensjahr, ab 2029 durch Anhebung der Altersgrenze um 24 Monate das 67. Lebensjahr) vollendet. Dies ist mit Ablauf des Tages vor dem maßgeblichen Geburtstag der Fall (vgl. § 26 SGB X, §§ 187, 188 BGB). Erreicht ein Versicherter am 1. Tag eines Kalendermonats das maßgebliche Lebensjahr, besteht Versicherungsfreiheit ab diesem Geburtstag. Mit der Versicherungsfreiheit wird das Risiko der Arbeitslosenversicherung von der Rentenversicherung abgegrenzt. Auf den Bezug einer Rente kommt es nicht an.

 

Rz. 5

Die Regelung entspricht dem Recht des Alg. Der Arbeitslose hat ab demselben Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Alg (vgl. § 136 Abs. 2). Die Betroffenen gehen in den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung über. Das Regelrentenalter wird durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz schrittweise auf 67 Jahre erhöht. Maßgebend ist das jeweil...

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