Rz. 28

Nach Abs. 2 kann die Agentur für Arbeit förderungsbedürftige Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnahme zuweisen. Die Zuweisung unterliegt dabei den allgemeinen Vermittlungsgrundsätzen. Die Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen ist kein Zielgruppeninstrument und enthält insoweit keine gesonderten Zugangsvoraussetzungen. Ein Rechtsanspruch des beauftragten Unternehmens auf Zuweisung bestimmter Personen besteht nicht. Die Zuweisung begründet auch keinen Einstellungsanspruch.

 

Rz. 29

Der zugewiesene Arbeitnehmer ist vom beauftragten Wirtschaftsunternehmen sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Um Entlassungen und die anschließende Wiedereinstellung im Hinblick auf die Förderung zu vermeiden, ist nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit die Zuweisung von Arbeitslosen, die 6 Monate vor Beginn der geförderten Arbeiten beim beauftragten Unternehmen beschäftigt waren, grundsätzlich nicht möglich (DA zu § 279a SGB II, 279a.11 [5]; Stand: Mai 2005).

 

Rz. 30

Abs. 2 Satz 2 erklärt die §§ 262, 269, 270 und 271 für entsprechend anwendbar. Danach darf bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an ein Wirtschaftsunternehmen die Zuweisung geförderter Arbeitnehmer nicht diskriminierend für alle Bewerber als vertragliche Nebenbestimmung aufgenommen werden. Auch die in § 270 genannten besonderen Kündigungsrechte gelten bei der Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge