Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 1 können über die Vorschrift öffentlich-rechtliche Träger bis zum 31.12.2007 durch einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt gefördert werden. Das betrifft ausschließlich öffentlich-rechtliche Träger. Andere Träger kommen, da es sich um Maßnahmen der Verbesserung der Infrastruktur handelt, nicht in Betracht. Als öffentliche Träger i.S.v. § 279a gelten alle Körperschaften (insbesondere Gebietskörperschaften), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hierzu zählen Städte/Gemeinden/Landkreise, Länder und Regierungsbezirke, Bundes- und Landesbehörden, Kirchen, Universitäten und sonstige Träger des öffentlichen Rechts.

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 Satz 1 können Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt gefördert werden. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Hierzu zählen u.a. Arbeiten zum Einrichten, zum Ausbau, zur Erweiterung, zur Sanierung sowie zur Substanzerhaltung der regionalen Infrastruktur. Die förderungsfähigen Arbeiten umfassen auch die Planung und Vorbereitung im Zusammenhang mit konkreten Infrastrukturprojekten. Hierzu zählen z.B.:

  • Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen,
  • Wiedererrichtung brachliegender Industrie- und Gewerbeflächen,
  • Verkehrsverbindungen (z.B. Fuß- und Radweg, Straßenbau, Schienenwege),
  • Energie- und Wasserversorgung/-verteilung (z.B. Wasserleitungsbau, Stromverteiler),
  • Abwasser/Abfall (z.B. Kanalnetzsanierung, Regenwassersammlung, Recyclinghof),
  • Belebung des Fremdenverkehrs (z.B. Campingplatz, Touristeninformation),
  • Einrichtungen zur Bildung, Fortbildung und Umschulung (z.B. Schule, Berufsschulzentrum, Kindergarten),
  • Verbesserung der sozialen Infrastruktur (z.B. Altenheim, betreutes Wohnen, Krankenhaus),
  • Sanierung von Stadtteilen oder Dorfkernen (z.B. Gemeindehaus, Jugendtreff),
  • Verbesserung des Umweltschutzes (z.B. Kompostierungsanlage, Schließung einer Mülldeponie, Gewässersanierung),
  • kulturelle Einrichtungen (z.B. Oper, Theater, Kleinkunstbühne, Kulturzentrum, Veranstaltungshalle),
  • Einrichtungen für Sport und Freizeit (z.B. Fußballstadion, Sporthalle, Schulsportanlage, Naturerlebnisbad, Abenteuerspielplatz),
  • sonstige Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Kirche, Kloster, Schloss, Feuerwehrgerätehaus, Rathaus, Tierpark).
 

Rz. 7

Fraglich ist, ob Arbeiten über die Vorschrift förderungsfähig sind, bei denen lediglich der bestehende Zustand erhalten wird. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ("Verbesserung") dürfte dies zu verneinen sein. Allerdings wird durch den Erhalt eines funktionsfähigen Zustandes die künftige Nutzbarkeit gewährleistet. Insofern besteht kein Grund, substanzerhaltende Arbeiten von der Förderung auszuschließen (Düe, in: Niesel, SGB III, § 279 Rn. 11; a.A. Hennig, SGB III, § 279 Rn. 32 f.).

 

Rz. 8

Die Träger werden bezüglich der entstehenden Kosten lediglich bezuschusst. Den weit überwiegenden Teil der Kosten müssen sie weiterhin tragen, zum einen, weil die Aufgabe der Verbesserung der Infrastruktur der jeweiligen Körperschaft zukommt, zum anderen, weil dadurch vermieden werden soll, dass unnötige Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt werden.

 

Rz. 9

Als angemessener Zuschuss kann höchstens ein Anteil von 25 % der Gesamtkosten gelten. Dieser muss darüber hinaus im Verhältnis zu den zugewiesenen Arbeitnehmern stehen. Dieses Verhältnis bemisst sich anhand der Lohnkosten der geförderten Arbeitnehmer zu den Fördermitteln insgesamt.

 

Rz. 10

Der Träger ist verpflichtet,

  • bei der Beauftragung des Wirtschaftsunternehmens die jeweils zutreffenden allgemeinen Bestimmungen des Vergaberechts zu beachten;
  • bei der Vergabe des Infrastrukturprojekts jeweils rechtzeitig und vollständig in der Ausschreibung sowie im Rahmen ergänzender vertraglicher Vereinbarungen mit den Auftragnehmern auf die Verpflichtungen der Wirtschaftsunternehmen nach § 279a hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Einstellung und weit überwiegend projektorientierten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitslosen, die dem Wirtschaftsunternehmen von der Agentur für Arbeit für eine festgelegte Zeit zugewiesen werden, sowie einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Agentur für Arbeit bei der Zuweisung Arbeitsloser und dem Erfordernis eines mindestens 65 %igen Stammpersonaleinsatzes bei den beauftragten Unternehmen;
  • den Auftragnehmern ein Hinweisblatt zu Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen (Vordruck der Agentur für Arbeit) auszuhändigen und die entsprechend erforderlichen Verpflichtungen vertraglich sicherzustellen;
  • die Agentur für Arbeit unmittelbar nach erfolgter Vergabe der Arbeiten die beauftragten Wirtschaftsunternehmen zu benennen (Vordruck Vergabemitteilung);
  • die Agentur für Arbeit während der Projektlaufzeit über sämtliche für die Förderung relevanten Änderungen (insbesondere Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, Projektdauer, Abweichungen vom weit überwiegend pr...

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