0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 Nr. 1 wurde zum 1.1.1998 geändert, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5 eingefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970).

Abs. 2 Satz 1 wurde zum 1.4.1999 neu gefasst durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388).

Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wurde zum 1.7.2001 geändert durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046).

Zum 1.1.2004 wurde Abs. 3 Nr. 5 angefügt und zum 1.1.2005 Abs. 5 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Abs. 2 wurde zum 1.4.2006 geändert durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).

Abs. 3 Nr. 6 wurde zum 1.10.2007 angefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2326).

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zum 1.6.2008 geändert durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842).

Zum 1.1.2009 Abs. 3 Nr. 5 geändert, Nr. 6 aufgehoben durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 3.5.2011 durch das Gesetz zur Einführung des Bundesfreiwilligendienst v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) ergänzt.

Abs. 1 bis 4 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) v. 17.12.2018 (BGBl. I S. 2583) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, welche Beschäftigten zur Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.

Abs. 1 stellt Beamte und beamtenähnliche Personen wie Richter, Soldaten und andere Personen mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe bzw. Heilfürsorge bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Geistliche und Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Lehrer sowie Vorstände von Aktiengesellschaften in ihren Beschäftigungen nach Maßgabe der besonderen Merkmale von der Versicherungspflicht frei. Die Regelung knüpft an den Status der jeweiligen Personen an. Diese bedürfen nach Auffassung des Gesetzgebers der Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht.

Abs. 2 und Abs. 5 definieren Arbeitslosenversicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigungen und nicht geringfügigen Beschäftigungen neben Leistungsbezug. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit dem 1.10.2022 dynamisch ausgestaltet und an den Mindestlohn nach dem MindestlohnG gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt im Ergebnis auch die Geringfügigkeitsgrenze (vgl. § 8 Abs. 1a SGB IV). Bei geringfügiger Beschäftigung wegen betrieblicher Berufsbildung, einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr als Jugendfreiwilligendienst bzw. einem Bundesfreiwilligendienst sowie bei Kurzarbeit und stufenweiser Wiedereingliederung und ab 1.4.2024 bei weiterbildungsbedingtem Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld gelten Rückausnahmen, die Versicherungsfreiheit aus sozialpolitischen Gründen verhindern. Im Ergebnis grenzt Abs. 2 den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung ab, maßgebend hierfür ist neben einer zeitlichen Komponente in der Hauptsache die Höhe des Arbeitsentgelts. Abs. 5 soll verhindern, dass während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) bereits wieder Beschäftigungszeiten zusammengetragen werden können, die zur Erfüllung einer erneuten Anwartschaftszeit dienen.

Abs. 3 nimmt berufsmäßig unständig Beschäftigte, Zwischenmeister und damit einhergehende Heimarbeit, ausländische Praktikanten, ehrenamtliche Bürgermeister und Arbeitnehmer in Beschäftigungsverhältnissen, bei denen der Arbeitgeber mit einem Lohnkostenzuschuss nach den §§ 16e, 16i SGB II gefördert wird, von der Versicherungspflicht aus.

Abs. 4 regelt die Versicherungsfreiheit von Schülern und Studenten.

Abs. 5 nimmt Beschäftigungen von der Versicherungspflicht aus, die neben dem Bezug von Alg ausgeübt werden. Damit ist insbesondere beabsichtigt, zu verhindern, dass während der Realisierung eines Anspruchs auf Alg durch Bezug der Leistung bereits wieder eine neue Anwartschaft durch eine während des Bezuges von Alg erlaubte Beschäftigung erworben werden kann.

Die Abs. 3 bis 5 knüpfen hauptsächlich an Besonderheiten an, die den betroffenen Personenkreis im Verhältnis zum Geschehen am Arbeitsmarkt auszeichnen.

2 Rechtspraxis

2.1 Versicherungsfreiheit für Beamte, Geistliche, Lehrer, Vorstände

 

Rz. 3

Abs. 1 Nr. 1 stellt auf die Privilegien der Beamten ab. Versicherungsfrei ist der Personen...

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