Rz. 29

Abs. 3 enthält Konkurrenzregelungen, die in diesem Kommentar bei den konkreten Tatbeständen erläutert sind. Die Vorschrift folgt dem Ordnungsprinzip für die Versicherungspflicht. Kommt Regelversicherungspflicht nach dem SGB III in Betracht, scheidet eine sonstige Versicherungspflicht aus. Im Übrigen ist die gesetzliche Vorrangigkeit von Bedeutung für die Höhe des Arbeitslosenversicherungsbeitrages, ggf. sogar dafür, wer den Beitrag zu tragen hat. Ein Konkurrenzverhältnis besteht jedoch nur, wenn tatsächlich Versicherungspflicht mehrfach gesetzlich bestimmt ist. Das ist z. B. beim Bundesfreiwilligendienst nicht der Fall, da für diesen in § 26 keine Versicherungspflicht geregelt wird. Versicherungspflicht aufgrund des Bundesfreiwilligendienstgesetzes besteht als Beschäftigung allein nach § 25 Abs. 1.

 

Rz. 29a

Versicherungsrechtlich geht Versicherungspflicht wegen Kindererziehung (Abs. 2a) der Pflegeversicherungspflicht (Abs. 2b) vor. Seit dem 1.8.2016 ist in Abs. 3 Satz 4 klargestellt, dass eine Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen auch dann nicht begründet werden kann, wenn während des Bezuges des Krankentagegeldes ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bestand. Damit wird erreicht, dass der Grundsatz unangetastet bleibt, dass während des Anspruches oder Bezuges einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III keine erneute Anwartschaftszeit aufgebaut werden kann.

 

Rz. 30

Ein stellvertretender Landrat, der als solcher ehrenamtlich tätig ist und Bezüge erhält, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist versicherungsfrei (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 4) zur Arbeitslosenversicherung. Mit dem dort verwendeten Begriff des Beigeordneten werden auch ehrenamtlich tätige Menschen erfasst, die im kommunalen Bereich auf der Leitungsebene aufgrund eines Wahlamtes ehrenamtlich tätig sind (BSG, Urteil v. 27.1.2010, B 12 KR 3/09 R).

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