Rz. 3

Arbeitslosenversicherungspflicht oder Beitragspflicht zur Arbeitsförderung besteht, wenn ein Versicherungspflichtverhältnis besteht. Dieses ist denkbar bei beschäftigten Personen (§ 25) und sonstigen Versicherungspflichtigen (§ 26). Versicherungspflichtverhältnisse werden kraft Gesetzes begründet. Zutreffend sind Versicherungspflichtverhältnisse auf Personen in bestimmten Lebenssachverhalten zugeschnitten und gesetzlich normiert. Das Gesetz selbst definiert den Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses nicht. Die Vorschriften über die Versicherungspflicht folgen dem Territorialitätsprinzip. Das Recht erfasst dementsprechend nur im Inland eintretende Sachverhalte. Versicherungspflicht für Beschäftigte im Inland folgt dem Prinzip des Beschäftigungsortes, die Tatbestände, die ohne Beschäftigung Versicherungspflicht auslösen, folgen dem Prinzip des Wohnortes. Ausnahmen bilden die Regelungen über Einstrahlung und Ausstrahlung (§§ 4, 5 SGB IV). Über- und zwischenstaatliches Recht ist vorrangig.

 

Rz. 4

Versicherungspflichtverhältnisse sind öffentlich-rechtliche Verhältnisse zwischen Versicherungsträger und Versicherten kraft Gesetzes.

 

Rz. 5

Beginn und Ende von Versicherungspflichtverhältnissen werden durch die Abs. 2 und 4 bestimmt, Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit für Teile eines Kalendertages sind ausgeschlossen. Es genügt der Eintritt in ein Versicherungspflichtverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt, um die entsprechende Wirksamkeit für den gesamten Tag auszulösen. Nach Eintritt oder Bestehen von Versicherungspflicht kann an demselben Tag Versicherungsfreiheit nicht mehr eintreten. Soweit nicht der Eintritt in eine Beschäftigung die Versicherungspflicht bestimmt, kommt es auf den Tag nach dem Ende der Versicherungsfreiheit bzw. den Tag an, an dem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine sonstige Versicherungspflicht (nach § 26) vorliegen.

 

Rz. 6

Die Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses beginnt an dem Tag, an dem die Direktionsbefugnis des Arbeitgebers und die Arbeitsbereitschaft zu abhängiger Beschäftigung durch den Arbeitnehmer festgestellt werden können. Bei einer Beschäftigung in einem Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das grenzt die abhängige Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit ab, die vornehmlich durch das Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet wird. Im Zweifel kommt es auf das Überwiegen der Merkmale an. Dafür ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend (vgl. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R). Besonders kritisch sind immer wieder die Beschäftigungen als Geschäftsführer. Zusammengefasst sind sog. Gesellschafter-Geschäftsführer i. d. R. beschäftigt und somit Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie nicht aufgrund einer sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht Weisungen an sie verhindern können oder Beschlüsse beeinflussen können, die ihr Anstellungsverhältnis betreffen. Die Übernahme von Bürgschaften führt dagegen allein nicht zur Annahme selbständiger Tätigkeit. Bei einer abhängigen Beschäftigung kommt es weder auf den Arbeitsvertrag als Grundlage noch auf den Beginn der tatsächlichen Arbeit an (vgl. dazu schon BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 17/92; BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 7/04). Damit wird auch das Risiko der Arbeitslosenversicherung, der Verlust der versicherungspflichtigen Beschäftigung, korrekt abgebildet. Dieses kann auch darin bestehen, die Vorbereitung der tatsächlichen Arbeitsaufnahme abzudecken. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Versicherungspflicht an einem arbeitsfreien Tag oder mit einem Tag unbezahlten Urlaubs beginnt. Ebenso stehen Arbeitsunfähigkeit (wenn nicht Arbeitsunfähigkeit schon vor dem vereinbarten Beginn der tatsächlichen Arbeitsaufnahme bestand) oder die Freistellung von der Arbeitsleistung dem Beginn eines Versicherungspflichtverhältnisses nicht entgegen. Weitere Fälle sind die Kündigung des Arbeitgebers vor Arbeitsantritt und ein Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur ersten Arbeitsaufnahme. In allen Fällen hat sich der Arbeitnehmer faktisch bereits dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen. Schließlich tritt Versicherungspflicht auch ohne Arbeitsaufnahme ein, wenn ein Ausbildungsverhältnis nahtlos in ein Beschäftigungsverhältnis überführt wird; es ist ohnehin von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Auch wird im Falle eines sog. missglückten Arbeitsversuchs eine Versicherungspflicht begründet, obwohl objektiv feststeht, dass der Arbeitnehmer zur Verrichtung seiner Arbeitspflicht nicht fähig war oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken eingegangen wäre und deshalb nach kurzer Zeit die Arbe...

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