Rz. 2g

Das Zweite Kapitel regelt – begrifflich mit den anderen Büchern im SGB übereinstimmend – die Versicherungspflicht und -freiheit zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Das SGB III verfolgt im rechtsförmlichen Bereich konsequent das Versicherungsprinzip. Gleichstellungszeiten oder Ersatzzeiten sind grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. aber § 427a). Der Gesetzgeber legt den versicherungspflichtigen Personenkreis fest (§§ 24 bis 26) und sieht dafür im Zehnten Kapitel über die Finanzierung der Arbeitsförderung Beitragsleistungen vor (§§ 341 ff.). Dort werden auch die Beitragsbemessung und die Beitragstragung geregelt. Die leistungsrechtlichen Vorschriften knüpfen an die Beitragsbemessung an.

 

Rz. 2h

Die Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich als Pflichtversicherung ausgestaltet. Die relevanten Tatbestände begründen Pflichtversicherungsverhältnisse, die für den Betroffenen weder disponibel sind noch durch Befreiung umgangen werden können. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass Arbeitslosigkeit unkalkulierbar ist und das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles versicherungsmathematisch kaum berechnet werden kann. Private Arbeitslosenversicherungen, die sich am Markt bislang nur bei der Absicherung größerer finanzieller Investitionen – z. B. Immobilienfinanzierungen – durchsetzen können, gelten deshalb als vergleichsweise teuer. Beschäftigungs- und sonstige Zeiten, die der Gesetzgeber von der Versicherung freigestellt hat, können durch freiwilligen Beitritt zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht versichert werden. Daran ändert sich nichts, wenn trotz Versicherungsfreiheit Beiträge an die Einzugsstellen entrichtet werden. Damit kann ein Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld nicht begründet werden. § 7a SGB IV sieht ein Antragsverfahren vor, bei dem die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen einer Beschäftigung und die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung entscheidet (vgl. ab 1.4.2022 die geänderte Fassung der Vorschrift aufgrund des Art. 2c des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie EU 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021, BGBl. I S. 2970).

Damit kann Rechtssicherheit insbesondere im kritischen Bereich bei der Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung geschaffen werden, z. B. bei (Gesellschafter-)Geschäftsführern. Hieran ist die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich gebunden (§ 336). Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden den Einzahlern erstattet (vgl. § 351).

 

Rz. 2i

Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung meint nicht nur den Kern der Arbeitslosenversicherung, dessen Leistung – dem Lebensstandardprinzip folgend – dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles einen angemessenen Teil des ausgefallenen Entgeltes zum Lebensunterhalt ersetzt. Dieser reine Versicherungsgedanke ist auch nicht angebracht. Einerseits ist die Finanzierungskomponente aufgrund gesetzlicher Bestimmung zu starr. Der zur Deckung der Versicherungsausgaben erforderliche Beitragssatz soll auch nicht in kurzen – z. B. halbjährlichen oder jährlichen – Abständen verändert werden, auch wenn der Beitragssatz durch die Bundesregierung sogar im Wege der Rechtsverordnung vorübergehend gesenkt werden darf (vgl. § 352 Abs. 1, zuletzt durch Beitragssatzverordnung ab 1.1.2019 befristet). Durch die Beteiligung der Arbeitgeber an den Versicherungsbeiträgen für seinen Arbeitnehmer erhalten wirtschaftliche Überlegungen eine solche Relevanz in der politischen Diskussion, dass versicherungsmathematische Zwänge von Überlegungen zur Höhe der Arbeitskosten überlagert werden. Niedrigen Beiträgen wird stets auch ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und damit zum Beschäftigungsanstieg zugeschrieben. Andererseits wird oft verlangt, Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit für versicherungsfremde Leistungen zu nutzen.

 

Rz. 2j

Die Kosten für Zahlungen aus der engeren Arbeitslosenversicherung werden wirksam durch Erschwerung und Verkürzung der Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen gedämpft. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fließen deshalb in ein erweitertes System, in dem die Versicherungspflichtigen auch für alle Ausgaben aufkommen, die durch Förderung zur Begrenzung der Versicherungskosten führen oder den sozialpolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen. Nachhaltige Chancen auf eine Verkürzung der Zeiten des Leistungsbezuges werden durch Beseitigung von Vermittlungshemmnissen der arbeitsmarktfernen Bewerber jeglicher Art, die eine Arbeitsaufnahme erschweren, oder durch Ausgleichszahlungen an Arbeitgeber für geringere Produktivitäten Leistungsgeminderter forciert. Allein durch differenzierte Rechnungslegung lässt sich ermitteln, inwieweit Ausgaben der reinen Arbeitslosenversicherung zufallen und aus Beitragsmitteln gedeckt werden können. Alle übrigen Ausgaben müssten dem Steuerzahler zur Last fallen. Das ist derzeit ...

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