Rz. 2

§ 22 stellt die Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB III gegenüber konkurrierenden Ansprüchen fest. Davon ausgenommen werden spezifische Leistungen für schwerbehinderte Menschen und Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung an Gefangene, soweit sie der Sicherung des Lebensunterhalts dienen.

Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Subsidiarität von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III (vgl. § 3 Abs. 2) gegenüber gesetzlichen Verpflichtungen anderer Leistungsträger oder öffentlich-rechtlicher Stellen zu gleichartigen Leistungen. Dagegen können Leistungen der aktiven Arbeitsförderung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder durch freiwillige Leistung unschädlich aufgestockt werden. Der praktische Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf das Kriegsfolgenrecht. Nicht geregelt wird das Rangverhältnis der Leistungsarten der Arbeitsförderung zueinander.

Abs. 1 Satz 2 enthält seit dem 1.4.2024 eine Ausnahmeregelung zu Abs. 1 Satz 1 als Folge der Ausweitung der Förderung beschäftigter Arbeitnehmer nach § 82 und der Einführung des Qualifizierungsgeldes nach § 82a als neue Leistung bei beruflicher Weiterbildung. Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen danach auch erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger i. S. d. SGB IX zuständig ist. Mit dieser Regelung wird nach der Gesetzesbegründung klargestellt, dass die Leistungen nach den §§ 82, 82a immer von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Rehabilitationsträger i. S. d. SGB IX für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe zuständig ist. Das schließt demnach behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen ein. Die vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 SGB IX soll dadurch nicht angetastet werden.

Abs. 1a stellt seit dem 1.1.2019 klar, dass die Weiterbildungsförderung Beschäftigter (jedenfalls nach § 82 i. d. F. des Qualifizierungschancengesetzes ab 1.1.2019) nicht in Betracht kommt, wenn die berufliche Weiterbildung auf ein förderungsfähiges Fortbildungsziel nach § 2 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) vorbereitet. Dafür steht ein eigenständiges Leistungssystem zur Verfügung. Greift die Norm des AFBG nicht, ist eine Weiterbildungsförderung nach § 82 nicht ausgeschlossen. Mit Wirkung zum 1.4.2024 ist dieser Nachrang nicht nur bestätigt worden, sondern auf das Qualifizierungsgeld als neue Leistung bei beruflicher Weiterbildung von Arbeitnehmern (§ 82a) ausgedehnt worden. Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung gehen dem Qualifizierungsgeld vor. Umgekehrt wurde in § 3 Satz 1 Nr. 6 AFBG eine Regelung eingefügt, nach der Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung nicht gewährt werden, wenn Qualifizierungsgeld nach § 82a geleistet wird. Im Zuge der Ausschussberatungen zum Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung ist dem Abs. 1a Satz 1 jedoch ein Satz 2 mit einer befristeten Ausnahme angefügt worden. Danach dürfen abweichend vom Grundsatz des Nachranges in Abs. 1a Satz 1 Arbeitnehmer nach § 82a mit dem neu eingeführten Qualifizierungsgeld gefördert werden, wenn sie bis zum 31.3.2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b BBiG oder § 42b HWO vorbereitet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der generelle Ausschluss von Fortbildungen, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig sind, das Handlungsfeld für Qualifizierungen im Kontext der Transformationsanforderungen beschränkt. Wegen des aktuell starken Transformationsdrucks soll es im Rahmen des Bezugs von Qualifizierungsgeld ermöglicht werden, die erste Fortbildungsstufe zum Berufsspezialisten zu absolvieren. Damit kann den Qualifizierungsherausforderungen der Transformation begegnet und ein formalisierter Fortbildungsabschluss erreicht werden. Daher ist für Aufstiegsfortbildungen zur ersten Fortbildungsstufe (geprüfter Berufsspezialist) eine Ausnahme des Förderausschlusses im Rahmen des Qualifizierungsgeldes vorgesehen worden. Individuell veranlasste Aufstiegsfortbildungen sollen jedoch auch weiterhin über das AFBG gefördert werden. Die Ausnahme bezieht sich allein auf berufliche Anpassungen im Rahmen des Qualifizierungsgeldes. Die Öffnung der Weiterbildungsförderung Beschäftigter für einen nach AFBG förderfähigen Abschluss ist befristet worden (vgl. BT-Drs. 20/7409).

Abs. 2 Satz 1 regelt den Vorrang des zuständigen Rehabilitationsträgers nach dem SGB IX vor Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III. Das gilt für den Nachrang anders als in Abs. 1 bereits, wenn die Zuständigkeit und nicht auch die Rechtspflicht zur Leistungsgewährung der anderen Stelle besteht. Dem können allerdings andere Rechtsvorschriften, die für den an sich zuständigen Rehabilitationsträger maßgebend sind, entgegenstehen. Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt zunächst ohne Einschränkungen, wenngleich Abs. 2 Satz 1 auf die allgemeinen und bes...

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