Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 184 neu gefasst. Sie wurde in wesentlichen Teilen aus § 87 nach § 184 überführt.

§ 87 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) aufgehoben und zugleich durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) neu in das SGB III eingefügt worden.

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde § 87 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert.

Eine weitere Änderung des § 87 erfolgte mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeits-Anpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).

Die Verordnungsermächtigung ermöglicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Voraussetzungen für die Akkreditierung und die Zulassung von Träger und Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln und damit einheitliche Qualitätskriterien zu bestimmen.

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