Rz. 32a

Nr. 5 fordert, dass die vertraglichen Vereinbarungen des Trägers mit dem Teilnehmenden angemessene Teilnahmebedingungen für den Teilnehmenden enthalten. Das Gesetz benennt Kündigungs- und Rücktrittsrechte ausdrücklich. Diese sind insbesondere auf den Fall auszurichten, in dem der Teilnehmende eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen kann und deshalb gehalten ist, die besuchte Maßnahme vorzeitig zu beenden. Die Regelung dient vorrangig dem Schutz der Teilnehmer.

 

Rz. 32b

Angemessen sind Teilnahmebedingen dann, wenn sie einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Trägers der Maßnahme und den Interessen des Arbeitnehmers an der Maßnahme schaffen. Darüber hinaus müssen die Bedingungen den sachlichen Erfordernissen an Bildungsmaßnahmen entsprechen. Angemessen sind Teilnahmebedingungen nicht nur dann, wenn der (vorgesehene) Teilnehmer im Falle der Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme ohne Fristen und Kosten von dem (weiteren) Besuch der Maßnahme absehen darf.

 

Rz. 32c

Die Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind in der Vorschrift nur exemplarisch benannt. Nr. 5 fordert aber, dass die Teilnahmebedingungen insgesamt angemessen sein müssen. Unangemessen sind Teilnahmebedingungen nicht erst dann, wenn sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Eine Angemessenheitsprüfung ist im Einzelfall bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte anzustoßen. Die Regelungen zu den vertraglichen Vereinbarungen in § 2 Abs. 5 AZAV sollen insbesondere dem Schutz der Teilnehmenden dienen.

 

Rz. 32d

Will ein Träger Maßnahmen für behinderte Menschen anbieten, hat er darzulegen, wie er die besonderen Bedürfnisse der Teilnehmenden bei der Durchführung der Maßnahme berücksichtigt. Dies kann nach § 2 Abs. 6 AZAV insbesondere durch den Nachweis erfolgen, dass die besonderen Anforderungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Regelmäßig wird es erforderlich sein, ein barrierefreies Lern- und Arbeitsumfeld zu gewährleisten und Lehr- und Fachkräfte mit der Durchführung solcher Maßnahmen zu beauftragen, die über die erforderlichen Zusatzqualifikationen verfügen. Dadurch werden die Pflichten der Rehabilitationsträger im Einzelfall nicht berührt. Nachweise in Bezug auf Anforderungen aus dem SGB IX können bei der Trägerzulassung nach dem SGB III berücksichtigt werden.

 

Rz. 32e

Die Regelung in § 2 Abs. 7 AZAV enthält eine Klarstellung hinsichtlich der Träger, die erstmalig auf dem Gebiet der Arbeitsförderung oder in einem weiteren Fachbereich der Arbeitsförderung tätig werden wollen und daher keine Angaben aus ihrer bisherigen Tätigkeit machen können. In diesen Fällen hat der Träger der fachkundigen Stelle darzulegen, wie er die jeweiligen Anforderungen erfüllen will.

 

Rz. 32f

Nach der AZAV müssen die vertraglichen Vereinbarungen nach § 178 Nr. 5 vorsehen, dass den Teilnehmenden nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausgehändigt wird.

 

Rz. 32g

Über die Zulassung schließt die fachkundige Stelle mit dem Träger einen Zertifizierungsvertrag ab.

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