Rz. 1a

Die Vorschrift ermöglicht abweichend von § 42 SGB I, der das Feststehen des Anspruchs dem Grunde nach voraussetzt, die Gewährung von Vorschüssen noch vor der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber damit auf die Verzögerungen bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reagiert, die auf die gestiegene Zahl von Verfahren und die häufig schwierige Feststellung der Vermögenslage des Arbeitgebers zurückgeführt werden. Der durch die Insolvenz in der Lebensführung gefährdete Arbeitnehmer soll durch die Zahlung eines Vorschusses geschützt werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich die Vorschussgewährung nach § 42 SGB I.

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