2.1 Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

 

Rz. 2

§ 157 ist eine Ruhensvorschrift. Die Anwendung der Regelung setzt voraus, dass ein Anspruch auf Alg entstanden ist, der Arbeitslose die Anspruchsvoraussetzungen (§ 137 Abs. 1) für das Alg erfüllt bzw. auf einen früher entstandenen Anspruch zurückgreift (Wiederbewilligung des Alg). Als Arbeitsverhältnis i. S. d. § 157 ist auch das Berufsausbildungsverhältnis anzusehen.

 

Rz. 3

Das Ruhen des Anspruchs bewirkt, dass Alg nicht zur Auszahlung gelangen kann. Auf die Höhe des Arbeitsentgeltes oder der Urlaubsabgeltung kommt es dafür nicht an. Für jeden Tag des Ruhens verschiebt sich der Leistungsbeginn. In dieser Zeit läuft auch die 4-jährige Frist weiter ab, innerhalb der der Arbeitslose seinen Anspruch auf Alg noch geltend machen kann (§ 161 Abs. 2). Das Stammrecht des Arbeitslosen auf das Alg bleibt hingegen unangetastet.

 

Rz. 4

Aus welchem Grund der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, ist für die Anwendung der Ruhensvorschrift unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts an. Zum Arbeitsentgelt gehören auch das Urlaubsentgelt und der Lohnausgleich nach den Tarifverträgen für das Baugewerbe. Eine natürliche Abgrenzung des in Betracht kommenden Zeitraums ergibt sich jedoch daraus, dass einerseits das Beschäftigungsverhältnis beendet ist, weil ansonsten die Voraussetzungen zum Bezug von Alg nicht vorliegen können; der Arbeitnehmer wäre nicht arbeitslos. Andererseits haben Zahlungen oder Ansprüche für Zeiten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht den Charakter des Arbeitsentgelts i. S. d. § 157. Ggf. müsste geprüft werden, ob solche Leistungen oder Ansprüche einem neubegründeten Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind. Der Anspruch auf Alg ruht nach Abs. 1 daher maximal für den Zeitraum, der am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beginnt und mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses endet. Wird eine Unterhaltsbeihilfe an einen Rechtsreferendar in dem Monat, in dem er die mündliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ablegt, ungekürzt gezahlt, und scheidet der Rechtsreferendar am Tag des Bestehens der mündlichen Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so führt die Weitergewährung der Unterhaltsbeihilfe nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Alg für die restlichen Tage des Monats (nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst, Bay. LSG, Urteil v. 19.9.2017, L 10 AS 239/16, info also 2018 S. 18). Das LSG hat für die Frage, was als Arbeitsentgelt anzusehen ist, auf § 14 SGB IV abgestellt. Zum Arbeitsentgelt zählen demnach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. So gesehen zählt eine laufende monatliche Unterhaltsbeihilfe während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Arbeitsentgelt. Jedoch wird der Anspruch auf die Unterhaltsbeihilfe nicht von Abs. 1 erfasst, weil es sich nicht um Ansprüche zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses handelt. Für ein Ruhen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch § 158 herangezogen werden. In der Zahlung für die Zeit nach dem Ablegen der Prüfung und dem Monatsende ist aber kein Arbeitsentgelt mehr enthalten, die Zahlung für den gesamten Monat ist der Zeit bis zum Ablegen der Prüfung zuzuordnen. Der Zahlungszeitpunkt am Ende des Monats ist nicht relevant.

 

Rz. 4a

Ein praxisrelevanter Sachverhalt kann sich auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht die dafür gebotene Schriftform einhält und die Kündigung deshalb wegen eines Verstoßes gegen § 623 BGB nichtig ist, das Arbeitsverhältnis also nicht aufgelöst wurde. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet, setzt er den Arbeitgeber in Annahmeverzug und wahrt damit seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht erklären darf, die Beschäftigung nicht mehr ausüben zu wollen, und das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung des Arbeitnehmers oder in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden sein darf.

 

Rz. 4b

Bei Verstößen gegen die schriftliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es einer Feststellungsklage des Arbeitnehmers beim Arbeitsgericht binnen 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses darauf, dass die Befristung nichtig ist, um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt zu wahren.

 

Rz. 5

Ein Ruhen nach § 157 kommt auch in Betracht, wenn die Zeit der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt (BSG, Urteil v. 20.6.2002, B 7 AL 108/01 R, SozR 3-4300 § 143 Nr. 4). Allerdings ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, nicht aber lediglich auf eine ähnliche Leistung bestehen muss. Das setzt den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraus. Ein solches kann nicht rückwirkend begründet werden, ...

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