Rz. 2

Die Regelung beschreibt die Umsetzung des der Bemessung zugrunde zu legenden Bruttoentgelts aus dem Bemessungszeitraum nach § 151 oder aufgrund einer fiktiven Bemessung nach § 132 in ein Leistungsentgelt als Nettoentgelt, aus dem das konkrete Arbeitslosengeld (Alg) nach Maßgabe des § 149 als allgemeiner Leistungssatz oder erhöhter Leistungssatz prozentual errechnet werden kann (4. Stufe der Berechnung des Alg). Die Berechnungen sind nach § 154 für den Kalendertag vorzunehmen. Das ergibt sich allerdings schon aus dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 Satz 1.

 

Rz. 2a

Abs. 1 Satz 1 definiert das Leistungsentgelt. Dabei handelt es sich um die Differenz aus dem Bemessungsentgelt (brutto) und den nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Abzügen. Die Abzüge werden abschließend aufgelistet, weitere Verminderungen kommen nicht in Betracht. Insoweit kommt es auf eine Differenz zum realen Nettoentgelt nicht an. Anders als in der Vergangenheit spielen nicht mehr die gewöhnlich beim Arbeitnehmer anfallenden gesetzlichen Abzüge eine Rolle, sondern allein die ausdrücklich benannten Positionen. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass sich das Alg als Entgeltersatzleistung am bisherigen oder ersatzweise zukünftig entsprechend der Einordnung in Qualifikationsgruppen (§ 152) erzielbaren Nettolohn orientiert. Daraus resultiert die Höhe des Alg als eine Nettolohnersatzquote (60 % oder 67 % des Leistungsentgelts), die aus § 149 hervorgegangen ist.

 

Rz. 2b

Abs. 1 Satz 2 legt die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag als Abzüge vom Bemessungsentgelt fest. Diese Aufzählung ist abschließend. Damit wird erreicht, dass nicht die individuellen Abzüge im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln und zu berechnen sind, sondern angesichts der Massenverwaltung beim Alg bei der Ermittlung des Leistungsentgelts nur diejenigen Abzüge zu berücksichtigen sind, die der Gesetzgeber nach Art und Höhe als Berechnungsfaktoren bzw. Bemessungsparameter für unumgänglich hält. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, bleiben unberücksichtigt (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1). Unerheblich ist, ob zuletzt überhaupt Abzüge vorgenommen worden sind oder nicht. Bezugsgröße ist demnach das Bemessungsentgelt selbst, nicht mehr wechselnde Beitragssätze (vgl. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil v. 8.2.2007, B 7a AL 38/06 R). Änderungen der Parameter führen nicht zur Änderung der Sozialversicherungspauschale in Abs. 1, dafür bedarf es einer konkreten gesetzlichen Änderung der Pauschale selbst. Mit der Sozialversicherungspauschale wollte der Gesetzgeber auch den Zustand beenden, dass Änderungen der Berechnungsfaktoren zur Berechnung des Alg, die zum Teil jeweils erst kurz vor Jahresende für das neue Kalenderjahr beschlossen wurden und werden (Beitragssatz zur Rentenversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen), zu einer kurzfristigen Umstellung der in der Bundesagentur für Arbeit eingesetzten Software "COLIBRI" zwingen und damit eine termingerechte Auszahlung des Alg gefährden. Beitragssenkungen sollten aber regelmäßig an die arbeitslosen Arbeitnehmer weitergegeben werden. Dem Gesetzgeber liegt ansonsten viel daran, bei der Bemessung die Verhältnisse des Arbeitnehmers ohne Arbeitslosigkeit abzubilden; das gebietet dann aber auch, rückläufige Beiträge bei der Sozialversicherungspauschale zu berücksichtigen. So ist es mit Wirkung zum 1.1.2019 auch geschehen, die Pauschale wurde von 21 % auf 20 % abgesenkt. Es war zu verschiedenen Verschiebungen bei den Beitragssätzen gekommen, die Anlass zu der Korrektur der Sozialversicherungspauschale gegeben haben.

In Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 für die Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan des Bundesministeriums für Finanzen die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG der Buchst. e aus § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG ergänzt. Für die Einbehaltung der Lohnsteuer ist zu den Teilbeträgen für eine Vorsorgepauschale ein solcher für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (neu) definiert worden.

 

Rz. 2c

Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bestimmt, dass bei der Ermittlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages ab 2010 auch das nach § 39f EStG mögliche Faktorverfahren zu berücksichtigen ist. Seit der Klarstellung in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zum 1.1.2012 durch das BeitrRLUmsG steht zweifelsfrei fest, dass die Lohnsteuer relevant ist, die sich Beginn des Jahres ergibt, in dem der Anspruch auf Alg entstanden ist. Das Faktorverfahren ist eine Alternative zur Lohnsteuerklassen-Kombination von Ehegatten. Es gesteht den Ehegatten ein Optionsrecht zu, mit dem sie die Besteuerung jeweils entsprechend ihres Anteils am Familieneinkommen wählen können (§ 39f EStG). Bei jedem Ehegatten sollen mindestens die ihm zustehenden Steuerentlastungen greifen. Konkret drückt sich dies in der Steuerklassenkombination IV-Faktor zu IV-Faktor aus. An der Gesamtlohnsteuer für beide Ehegatten trägt jeder Ehegatte seinen Anteil entsprechend seinem Anteil am gemeinsamen E...

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