2.4.2.1 Fälle mit Regelanwartschaftszeit

 

Rz. 35

Abs. 3 Nr. 1 bezieht sich unmittelbar auf Abs. 1. Der auf 2 Jahre zu erweiternde Rahmen ist der einjährige Rahmen nach Abs. 1. Ebenso ist der Bemessungszeitraum nach Abs. 1 gemeint. Dies ist nicht präzise, weil die Regelung in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 selbst bestimmt, dass es in diesen Fällen keinen (vollständigen) den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Bemessungszeitraum gibt. Dieser soll gerade durch die Erweiterung des Bemessungsrahmens ermöglicht werden. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass sich durch die Anwendung der Vorschrift ein geringeres Bemessungsentgelt errechnet, weil Zeiten mit niedrigem Arbeitsentgelt in den Bemessungszeitraum eingehen können.

 

Rz. 36

Die Vorschrift ist immer anzuwenden, wenn innerhalb des Bemessungsrahmens nach Abs. 1 nicht mehr als 149 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten sind. Das kann auch der Fall sein, wenn 5 oder mehr monatliche Entgeltabrechnungszeiträume festgestellt werden konnten. Sind dies z. B. ausschließlich die Monate Januar bis Mai, genügen 4 Tage, in Schaltjahren 5 Tage ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. Fehlzeiten), um die Erweiterung des Bemessungsrahmens auszulösen. Auf den Grund für fehlende Arbeitsentgeltansprüche kommt es nicht an.

Zeiten im EU-Ausland bleiben stets unberücksichtigt (Art. 62 EG-VO 883/2004). Die Bemessung des Alg richtet sich nach dem in der Inlandsbeschäftigung erzielten Arbeitsentgelt, auch wenn dieses nicht 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht. Eine Verlängerung des Bemessungszeitraumes scheidet ebenso aus wie eine Bemessung nach § 152.

 

Rz. 36a

Aufgrund der Annahme, die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld stelle anders als nach der Rechtsprechung des LSG Thüringen v. 23.9.2009 (L 10 AL 143/06) ein Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 SGB III dar, ist nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen anders als nach der Rechtsprechung des LSG Schleswig-Holstein (v. 15.3.2011, L 3 B 49/10 AL, NZS 2011 S. 559) der Bemessungszeitraum auf 2 Jahre zu erweitern, wenn im Regelbemessungsrahmen von einem Jahr nur Zeiten mit Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld enthalten sind (Urteil v. 30.3.2011, L 7 AL 131/08, NZS 2012 S. 30). Das BSG weist hingegen auf § 131 Abs. 3 Nr. 1 hin. Die dortige Bemessungsregel ist zwingend. Eine versicherungspflichtige Zeit mit Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld ist bei der mit dem ausgefallenen Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeit heranzuziehen und nicht etwa das davor beim früheren Arbeitgeber erzielte Arbeitsentgelt (BSG, Urteil v. 6.3.2013, B 11 AL 1/12 R, NZS 2013 S. 594). Für eine Erweiterung des Bemessungszeitraums ist daher kein Raum. Das gilt jedenfalls, wenn die Zugehörigkeit zur Transfer-Gesellschaft eine Zeit des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet war, an angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen und dem Direktionsrecht, etwa in Bezug auf Nebentätigkeiten oder Freistellungen, des Arbeitgebers untergeordnet ist. Eine Freistellung von der eigentlichen Arbeit ist insoweit unerheblich (BSG, Urteil v. 4.7.2012, B 11 AL 9/11 R, SozR 4-4300 § 131 Nr. 5, und 20/10 R, Kurzwiedergabe in info also 2013 S. 69). Im Übrigen unterscheide § 151 Abs. 3 Nr. 1 nicht nach bestimmten Arten von Kurzarbeit.

 

Rz. 37

Technisch ist die Erweiterung des Bemessungsrahmens durch Verminderung der Jahreszahl seines Beginndatums zu vollziehen, z. B. vom 1.5.2011 auf den 1.5.2010. Begann der einjährige Bemessungsrahmen am 29. Februar eines Schaltjahres, beginnt der erweiterte Bemessungsrahmen am 1. März ein Jahr zuvor.

2.4.2.2 Fälle mit verkürzter Anwartschaftszeit

 

Rz. 37a

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bezieht sich auf die Fälle mit verkürzter Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 auf 6 Monate. Auch für diese Anwartschaftszeiten gilt grundsätzlich ein Bemessungsrahmen von einem Jahr (Abs. 1). Allein die verkürzte Anwartschaftszeit stellt keinen Grund dafür dar, den Bemessungsrahmen zu verändern, weil auch die verkürzte Anwartschaftszeit durch Versicherungspflichtzeiten innerhalb der regulären Rahmenfrist nach § 143 – im Regelfall 2 Jahre – begründet worden ist.

 

Rz. 37b

Anwartschaftszeiten nach § 142 Abs. 2 weisen jedoch einige Besonderheiten auf. Zunächst liegt es in der Natur der Sache, dass bei einer Anwartschaftszeit von 6 Monaten, die gegenüber der Regelanwartschaftszeit von 12 Monaten mit Hälfte der Versicherungspflichtzeiten erworben werden kann, im Bemessungsrahmen schon erheblich weniger Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen können. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass Anwartschaftszeiten nach § 142 Abs. 2 maßgeblich, in der Regel jedenfalls überwiegend aus bis zu 6 Wochen befristeten Beschäftigungsverhältnissen gebildet worden sind. Bei einer Vielzahl kurzer Beschäftigungsverhältnisse steigt das Risiko, dass im Bemessungsrahmen enthaltene Entgeltabrechnungszeiträume nicht in den Bemessungszeitraum eingehen können, weil sie beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet wor...

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