0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 122 nach § 141 überführt.

Mit Wirkung zum 1.8.1998 wurde § 122 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben und Abs. 3 geändert durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648). § 122 Abs. 1 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert und im Übrigen redaktionell angepasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

§ 122 Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) erneut redaktionell geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 141 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Überschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst, Abs. 1 geändert, Abs. 3 in Abs. 2 überführt und geändert und Abs. 4 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) angefügt; zugleich wurde der bisherige Abs. 2 zum Abs. 3.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die persönliche Arbeitslosmeldung ergänzt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen "Arbeitslosigkeit" und "Anwartschaftszeit" für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). Die Regelungen gelten für das Alg bei Arbeitslosigkeit wie auch für das Alg bei beruflicher Weiterbildung (vgl. § 144). Eine persönliche Arbeitslosmeldung ist für den Anspruch auf Alg unabdingbar, sie kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen substituiert werden. Die Vorlage eines Personalausweises ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer persönlichen Arbeitslosmeldung, auch wenn sie für die Personenidentifikation erforderlich ist.

Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung, eröffnet dem Arbeitslosen aber ein Zeitfenster für eine frühzeitige Meldung (Regelung der Zulässigkeit der Arbeitslosmeldung). Dafür muss der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb von drei Monaten zu erwarten sein. Eine verspätete Arbeitslosmeldung kann nicht geheilt werden, wenn der Arbeitslose sie zu vertreten hat. Sie hat den Zweck, den Grundsatz des Vorranges der Vermittlung vor der Gewährung von Entgeltersatzleistungen zu gewährleisten. Mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Arbeitslosmeldung entspricht der Gesetzgeber einem Grundbedürfnis des Bürgers, nicht taggenau, sondern möglichst frühzeitig sozialrechtliche Obliegenheiten für einen Leistungsanspruch zu erfüllen. Bei der Arbeitslosmeldung handelt es sich um eine Tatsachenerklärung. Ob sie inhaltlich zutreffend ist, ist zunächst nicht relevant. Sie kann jedenfalls nicht ohne weiteres nachträglich ersetzt werden.

Die Arbeitslosmeldung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie soll der zuständigen Agentur für Arbeit Kenntnis darüber geben, dass der Versicherungsfall droht oder eingetreten ist und sie damit in die Lage versetzen, durch eigene Aktivitäten die Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zeitnah zu beenden. Sie ist damit untrennbar mit der Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit verbunden, den Versicherungsfall vorrangig durch Vermittlung in Arbeit zu beenden. Vor diesem Hintergrund gehört es zu den gleichwertigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass der Arbeitslose mit der Arbeitslosmeldung auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen muss. Die Arbeitslosmeldung ist zugleich Ausgangspunkt für das Leistungsverfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Arbeitslosengeld, das die Prüfung der weiteren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Verfügbarkeit umfasst. Bis zum 31.12.2021 hatte eine Arbeitslosmeldung ausschließlich persönlich zu erfolgen, d. h. durch Vorsprache bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Eine solche persönliche Arbeitslosmeldung sieht das Gesetz seit dem 1.1.2022 nicht mehr ausweglos vor, sondern nur noch für Fälle, in denen die Arbeitslosmeldung nicht auf zugelassenem Weg elektronisch vorgenommen wird. Dies beruht nach der Gesetzesbegründung zur Änderung der Anspruchsvoraussetzung mit Wirkung zum 1.1.2022 auf dem weiterhin gültigen Grundgedanken, dass ein persönlicher Kontakt zwischen der oder dem Arbeitslosen und der Vermittlungsfachkraft in der zuständigen Agentur für Arbeit eine zentrale Rolle im Vermittlungsprozess, aber auch für die Prüfung der für einen Leistungsanspruch erforderlichen Verfügbarkeit hat. Dem Grundgedanken der persönlichen Beziehung als Voraussetzung für eine effektive Durchsetzung des Leistungskonzepts entspricht auch die an den Wohnsitz anknüpfende gesetzliche Zuständigkeitsregelung.

Die Kernfunktion der Arbeitslosmeldung, die Agentur für Arbeit unverzüglich in die Lage zu versetzen, die ...

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