0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 120 nach § 139 überführt.

§ 120 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443). Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden § 120 Abs. 1 und 2 geändert und Abs. 3 angefügt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848); § 120 Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 ebenfalls durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt angefügt.

§ 120 Abs. 1 wurde zum 1.1.2009 redaktionell geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 139 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt spezielle Sachverhalte, bei denen der Gesetzgeber Verfügbarkeit annehmen will oder im Regelfall nicht anerkannt wissen möchte.

Abs. 1 fingiert Verfügbarkeit bei Teilnahme an Maßnahmen nach § 45 sowie gesellschaftlich oder sozialpolitisch erwünschte Tätigkeiten wie Notstandsdienste, freie Arbeit und gemeinnützige Leistungen oder Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahmen im Rahmen beruflicher Rehabilitation. Der Suspens reicht jeweils nur bis zur Grenze der Unvereinbarkeit von Verfügbarkeit mit dem Dienst bzw. der Maßnahme. Verfügbarkeit ist seit dem 1.8.2019 auch dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn ein für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendiger Integrationskurs (§ 43 AufenthG) oder ein berufsbezogener Kurs der Deutschsprachförderung (§ 45a AufenthG) besucht wird.

Abs. 2 stellt die im Einzelfall widerlegbare Vermutung auf, dass Schüler und Studenten bei ordnungsgemäßer Verfolgung ihres Ziels nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können.

Abs. 3 ermöglicht Arbeitslosen ungeförderte berufliche Weiterbildung während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg), wenn dies einer Beschäftigungsaufnahme nicht entgegen steht und die Agentur für Arbeit zugestimmt hat.

Abs. 4 regelt Verfügbarkeit bei Beschränkung der Arbeitsbereitschaft auf versicherungspflichtige Teilzeit- oder Heimarbeit. Damit reagiert der Gesetzgeber auf auch aus sozialpolitischen Gründen forcierten gesellschaftlichen Wandel.

Die Änderungen in den Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Regelung war damit nicht verbunden.

2 Rechtspraxis

2.1 Fiktion der Verfügbarkeit

 

Rz. 3

Maßnahmen zur Aktivierung und zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Arbeitsförderungskomponenten von relativ kurzer Dauer (bis zu 4 Wochen bei Durchführung durch einen Arbeitgeber und bis zu 8 Wochen bei Maßnahmen zur Vermittlung von beruflichen Kenntnissen). Sie stehen oft am Anfang konkreter Eingliederungsbemühungen und gehen Vermittlungsvorschlägen deshalb regelmäßig voraus. Damit sind sie zeitlich meist in der Nähe des Anspruchsbeginns zu finden. Diese Umstände rechtfertigen es, diese Leistungsberechtigten und die Agenturen für Arbeit von dem Aufwand zu entlasten, den Lebensunterhalt der Teilnehmer während der Maßnahme mit einer anderen Entgeltersatzleistung als Alg zu sichern. Das wird erreicht, indem dieser Personenkreis weiterhin und durchgehend als verfügbar betrachtet wird. Alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Daneben ist zu berücksichtigen, dass Arbeitslose gerade zur Teilnahme an solchen Maßnahmen aufgefordert werden (Grundsatz des Forderns). Einen Anspruch auf eine solche Maßnahme kann der Arbeitslose erst nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Monaten geltend machen. Dadurch ändert sich die Dauer der Maßnahme aber nicht. Es wäre daher auch in diesen Fällen widersinnig, ihnen im Gegenzug die Anspruchsberechtigung auf das Alg zu entziehen. Die Fiktion der Verfügbarkeit berechtigt den Arbeitslosen allerdings nicht zusätzlich, während des Bezuges von Alg auch noch einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.6.2012, L 11 AL 75/11). Zum Rehabilitationsrecht hinsichtlich Berufsfindungen und Arbeitserprobungen vgl. § 33 SGB IX und die Komm. dort.

 

Rz. 4

Abs. 1 HS 2 fingiert die Verfügbarkeit bei ehrenamtlichen und anderen aus Sicht der Gesellschaft wertvollen freiwilligen Diensten ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung bzw. Dienstpflicht. Das sind Tätigkeiten im Katastrophen- oder Zivilschutz (z. B. Selbstschutz, Schutzbau, Schutz von Kulturgut, aber auch beim Malteser-Hilfsdienst, Deutschen Roten Kreuz – hier insbesondere Schwesternhelferinnen-Lehrgänge), Technischen Hilfswerk oder bei der Freiwilligen Feuerwehr. Die Einsätze dienen der Abwehr allgemeiner Gefahrensituatio...

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