Rz. 8

Zusätzliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht in einem Wohnheim, Internat und einer sonstigen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen erbracht. Hinsichtlich der Begrifflichkeiten wird auf die Kommentierung zu §§ 123 Nr. 2, 124 Nr. 2 verwiesen. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu förderbaren Einrichtungen in § 51 SGB IX (Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk oder vergleichbare Einrichtung jeweils mit Internat) in der Kommentierung zu § 117 verwiesen.

Werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen des § 127 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX übernommen (stationäre Unterbringung in einem Internat), kommt eine Anwendung von § 128 nicht in Betracht.

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