Rz. 4

Die Vorschrift regelt seit dem 1.8.2019 die Höhe der Bedarfssätze für das Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden (behinderungsspezifischen) Bildungsmaßnahmen oder bei Grundausbildung. Die Systematik der Vorschrift orientiert sich am Aufbau von § 123 (vgl. Komm. dort). Die Bedarfe für die unterstützte Beschäftigung sind nun in § 123 geregelt.

Maßgeblich für die Bedarfssatzfestlegung sind die 3 geregelten Unterbringungsformen während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und/oder bei Grundausbildung.

2.1 Unterbringung im Elternhaushalt (Nr. 1)

 

Rz. 5

Die Unterbringung hat für die Heranziehung des Bedarfssatzes in § 124 Nr. 1 im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils zu erfolgen. Dazu müssen die Eltern oder der Elternteil in ihrem Haushalt den Menschen mit Behinderungen einen Wohnraum während der berufsvorbereitenden behindertenspezifischen Bildungsmaßnahmen und/oder bei Grundausbildung zur Verfügung stellen, d. h. der Mensch mit Behinderungen muss im Haushalt wohnen (häusliche Gemeinschaft). Nachdem § 124 Nr. 1 hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale § 123 Nr. 1 entspricht, wird auf die Kommentierung zu § 123 verwiesen (insbesondere zur Definition von häuslicher Gemeinschaft, Eltern und Elternteile).

 

Rz. 6

Als einheitlicher pauschalierter Bedarfssatz für den § 124 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sind ab dem 1.8.2019 243,00 EUR heranzuziehen. Ab dem 1.8.2020 erhöhte sich der Bedarfssatz auf 247,00 EUR (vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa 26. BAföGÄndG). Mit Art. 1 Nr. 4 des 27. BaföGÄndG wurde der Bedarfssatz ab 1.8.2022 auf 262,00 EUR (Buchst. a Doppelbuchstabe aa) geändert.

2.2 Institutionelle Unterbringung (Nr. 2)

 

Rz. 7

Die Heranziehung des monatlichen Bedarfssatzes ab 1.8.2019 von 117,00 EUR, ab 1.8.2020 von 119,00 EUR oder ab 1.8.2022 von 126,00 EUR in § 124 Nr. 2 ist an 2 Tatbestände geknüpft:

  • Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen und
  • die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger übernimmt vollständig die Kosten für Unterbringung und Verpflegung.
 

Rz. 8

Der Bedarf in der zum jeweiligen Zeitpunkt o. g. Höhe erfüllt den Zweck eines Taschengeldes, weil die Unterbringung und Verpflegung bereits vollständig durch einen Rehabilitationsträger übernommen wird. Die Kostenübernahme ist bei berufsvorbereitenden behindertenspezifischen Bildungsmaßnahmen oder bei Grundausbildung regelmäßig durch die zuständige Agentur für Arbeit gegeben.

Nachdem § 124 Nr. 2 hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale § 123 Nr. 2 entspricht, wird auf die Kommentierung zu § 124 verwiesen (insbesondere zur Definition von Wohnheim, Internat oder einer speziellen Rehabilitationseinrichtung).

2.3 Anderweitige Unterbringung (Nr. 3)

 

Rz. 9

Der Bedarf bei anderweitiger Unterbringung in § 124 Nr. 3 setzt voraus, dass die Unterbringung außerhalb der Unterkunft der Eltern oder eines Elternteils erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Unterbringung im eigenen Haushalt fortgesetzt wird oder ein eigener Haushalt wegen der berufsvorbereitenden behindertenspezifischen Bildungsmaßnahmen und/oder bei Grundausbildung bezogen wurde. Unerheblich ist, dass eine Kostenübernahme der Verpflegung erfolgt.

 

Rz. 10

Die Höhe des Bedarfssatzes richtet sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und gilt für Maßnahmeteilnehmer mit Behinderungen, die nicht bei den Eltern wohnen. Als einheitlicher, pauschalierter Bedarfssatz ist ab dem 1.8.2019 ein Betrag von 580,00 EUR monatlich heranzuziehen. Der Bedarfssatz erhöht sich ab 1.8.2020 auf 585,00 EUR (vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa 26. BAföGÄndG). Mit Art. 1 Nr. 4 des 27. BaföGÄndG wurde der pauschalierte Bedarfssatz ab 1.8.2022 auf 632,00 EUR (Buchst. b Doppelbuchstabe bb) geändert. Die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht von Belang.

 

Rz. 11

Die Regelung des § 124 Nr. 3 schließt eine Kostenerstattung von Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung über § 128 aus. Damit wird eine Doppelförderung vermieden, wenn die behinderte Person ausbildungsbedingt eine neue Wohnung bezieht. Die Übernahme erfolgt nur über die Nr. 3. Die behinderungsbedingten Mehraufwendungen des § 128 werden wie in allen anderen Einzelfällen jedoch weiterhin übernommen (vgl. Komm. zu § 128).

2.4 Wechsel der Bedarfssätze und Ausnahmen

 

Rz. 12

Maßgeblich für die Festlegung der Bedarfssätze nach Nr. 1 bis 3 ist die jeweilige Unterbringungsform. Wechselt die Unterbringung zeitlich begrenzt während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (unüblich bei Grundausbildungen), z. B. während eines auswärtigen Betriebspraktikums mit eigener Wohnung, ist der Bedarfssatz entsprechend anzupassen. Wird in diesen Fällen bereits von dem Praktikum der Bedarfssatz nach § 124 Abs. 3 erbracht, greift der Ausschluss des § 128 nicht, in diesen Fällen kann für das zeitlich begrenzte Praktikum der Bedarf über § 128 ergänzend gefördert werden.

2.5 Schnittstelle zum SGB II

 

Rz. 13

Eine grundsätzliche Leistungsberechtigung nach dem SGB II liegt vor, wenn sich der Bedarf des Ausbildungsgeldes nach den Bedarfssätzen des § 124 Nr. 1 und Nr. 3 bemisst. Das Ausbildungsgeld wird in diesen Fällen als Einkommen berücksichtigt (vgl. Komm. zu §§ 11 ff. ...

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