0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, war eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht vorgesehen. Der Anspruch auf Ausbildungsgeld und die Bedarfssätze waren hingegen in § 24 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) geregelt. Die A Reha bestimmte die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurden mit Art. 1 die bisher in § 24 Abs. 3 Nr. 1 A Reha geregelten Bedarfssätze bei beruflicher Ausbildung in § 105 a. F. überführt, die Bedarfssätze für das Beitrittsgebiet waren in § 415 geregelt (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941). Dem Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 105 auf die um 6 % erhöhten Bedarfssätze im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 18. BAföG-Änderungsgesetz ist jedoch keine Bedeutung beizumessen, weil das Gesetz nicht in Kraft trat. Die Bedarfssätze wurden deshalb auf die derzeit geregelte Höhe zurückgeführt (vgl. BT-Drs. 13/5936 S. 28 zu § 105).

Bis zur Überführung des § 105 a. F. in den heutigen § 123 SGB III mit Wirkung zum 1.4.2012 gab es eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen:

  • Mit Art. 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz – 1. BABAnpG) v. 25.6.1998 (BGBl. I S. 1606) wurden die Bedarfssätze in § 105 a. F. geringfügig um knapp 2 % erhöht. Dies ist der systematischen Verknüpfung mit den BAföG-Bedarfssätzen geschuldet.
  • Durch Art. 7 Nr. 4 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) v. 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) ist eine Anhebung der Bedarfe um 2 % erfolgt.
  • Mit Art. 1 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Zweites SGB III-Änderungsgesetz – 2. SGB III-ÄndG) v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648), in Kraft ab 1.8.1999, wurde Abs. 2 Nr. 2 an den Sprachgebrauch des Kinder- und Jugendhilferecht des SGB VIII für Sachverhalte bei anderweitiger Unterbringung angepasst.
  • Im Rahmen des Art. 3, § 49 Nr. 7 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurden Lebenspartnerschaften Verheirateten in Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und folglich bei der Anwendung der entsprechenden Bedarfssätze gleichgestellt.
  • Die Vorschrift wurde kurz danach mit Art. 9 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v. 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) erneut wegen einer Erhöhung der Bedarfssätze um ca. 6 % angepasst. Zudem wurde in § 105 Abs. 1 Nr. 4 a. F. der Betrag gestrichen und durch einen dauerhaften Verweis auf die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 BAföG geregelten Bedarfe bei anderweitiger Unterbringung (ohne Kostenerstattung einschließlich Verpflegung) ersetzt. Mit Art. 10 Nr. 6, Art. 14 Abs. 4 des o. g. Gesetzes wurden die Beträge zugleich in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 auf die ab 1.1.2002 geltenden Eurobeträge umgerechnet.
  • Die dritte Änderung im Jahr 2001 erfolgte mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Mit Art. 3 Nr. 16 wurde die Vorschrift redaktionell in Abs. 1 und 2 geändert. Anstatt dem Wort Behinderte werden nun die Wörter behinderte Menschen verwendet. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden. Mit Art. 3 Nr. 1 Buchst. t, Nr. 62 wurde § 414 mit der Regelung für die besonderen Bedarfssätze der neuen Bundesländer zum 1.7.2011 (vgl. Art. 68 Inkrafttreten) ersatzlos aufgehoben.
  • Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde mit Art. 1 Nr. 59 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) in Abs. 1 Nr. 2 die Umbenennung der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Dienststellen vollzogen. Die Wörter „vom Arbeitsamt“ wurden durch die Wörter "von der Agentur für Arbeit" ersetzt.
  • Die Vorschrift wurde mit Art. 17 Nr. 7 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) erneut angepasst. Es erfolgt eine Erhöhung der Bedarfssätze in Abs. 1 und 2 um ca. 10 % zum 1.8.2008.
  • Die letzte Änderung in § 105 a. F. erfolgte durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422). Mit Art. 4 Nr. 8 wurde die Vorschrift zum 1.8.2010 erneut geändert. Dabei wurden die Bedarfssätze des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 2 wegen des systematischen Zusammenhangs mit den BAföG-Sätzen erneut geringfügig um ca. 2 % erhöht...

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