Rz. 10

Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kug geleistet worden ist, 3 Monate vergangen und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist, Abs. 3. Unter "Monat" ist auch hier der Kalendermonat gemeint (ebenso Krodel, in: Niesel, SGB III, § 177 Rz. 8; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 177 Rz. 27). In dem Zeitraum von 3 Monaten muss nicht überwiegend wieder voll gearbeitet werden (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 177 Rz. 8; a. A. Bieback, in: BeckOK SGB III, § 177 Rz. 5). Eine derartige Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Für die erneute Gewährung nach Abs. 3 ist es nicht erforderlich, dass während des Unterbrechungszeitraums voll gearbeitet wird. Wird allerdings während des 3-Monats-Zeitraums überwiegend nicht voll gearbeitet stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 2 (nur vorübergehender Arbeitsausfall) gegeben sind. Hier sind die Besonderheiten des Einzelfalles entscheidend.

 

Rz. 10a

Beziehen zunächst nur die Arbeitnehmer einer Betriebsabteilung Kug und muss danach die restliche Belegschaft ebenfalls verkürzt arbeiten, so können bei Erfüllung der betrieblichen und persönlichen Anspruchsvoraussetzungen die Arbeitnehmer jeder Betriebsabteilung Kug nach Abs. 1 erhalten. Die bereits zurückgelegte Bezugszeit der zunächst verkürzt arbeitenden Betriebsabteilung wird also auf die Bezugsfrist der später verkürzt arbeitenden Betriebsabteilungen nicht angerechnet. Für jede der verkürzt arbeitenden Betriebsabteilungen läuft in diesen Fällen also eine besondere Bezugsfrist (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 104 SGB III, Stand 06/2013).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge