Rz. 27

Die Pauschale von 1,00 Euro je Arbeitsstunde wird unabhängig davon gezahlt, ob besondere Belastungen im Rahmen der Winterarbeit bestanden oder tatsächlich ein Mehraufwand eingetreten ist. Eine Begrenzung auf die tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeit findet nicht statt.

 

Rz. 28

Berücksichtigungsfähig sind nach Abs. 3 Satz 2 im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden. Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn nur für einen Teilmonat Mehraufwands-Wintergeld zu gewähren ist. Bei der Ermittlung der Zahl der geleisteten Stunden sind nicht nur volle Stunden, sondern auch Teilstunden zu berücksichtigen.

 

Rz. 29

Das Mehraufwands-Wintergeld ist steuer- und sozialabgabenfrei, § 3 Nr. 2 EStG. Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

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