Rz. 1

In Abs. 1 wurden Satz 3 und 4 zum 1.1.1999 durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) angefügt. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wurden zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) redaktionell geändert.

§ 10 wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung zum 1.1.2010 aufgehoben.

Damit wurde die freie Förderung in ihrer jetzigen Form gestrichen. Die Individualförderung wurde in die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 45) integriert. Die für die Eingliederung Arbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Instrumente sind somit schon zum 1.1.2009 an einer Stelle zusammengeführt worden. Ergänzend wurde die Möglichkeit zur Erprobung innovativer Ansätze geschaffen (§ 421h).

Die freie Förderung soll entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (BT-Drs. 16/11233) noch bis zum 31.12.2009 weiter gelten, um den Übergang zu den neu eingeführten Instrumenten des SGB III zu erleichtern. Sie soll dann im Rahmen der Wirkungsforschung (§ 282) evaluiert werden.

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