0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021 (BGBl. I S. 2020) mit Wirkung zum 1.7.2021 in das SGB II eingefügt. Damit wurde § 71 neu belegt.

2 Allgemeines

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bundesregierung hat am 5.5.2021 das Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" beschlossen, um Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu unterstützen, die eine lange Zeit von teils harten Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie betroffen waren. Das Aktionsprogramm sieht u. a. einen Kinderfreizeitbonus als Unterstützung für Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und aus Familien mit kleinen Einkommen i. H. v. 100,00 EUR je Kind vor, der mit § 71 umgesetzt wird. Außerdem entfällt durch dasselbe Gesetz der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen für Lernförderung nach § 28 bis zum 31.12.2023.

 

Rz. 2a

Die Neuregelung bestimmt dazu zunächst, dass abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 2, der ausdrücklich bestimmt, dass Leistungen für Bedarfe nach § 28 Abs. 5 gesondert beantragt werden müssen, bis zum 31.12.2023 der Antrag auf Leistungen nach § 28 Abs. 5 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst gilt. Das sind für Schüler als Bedarf ein schulisches Angebot ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um unabhängig von einer bestehenden Versetzungsgefährdung die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die gesetzliche Neuregelung schließt ausdrücklich auch entstehende Lernförderungsbedarfe ein, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den Zeitraum vom 1.7.2021 (Inkrafttreten der Regelung des § 71) bis zum 31.12.2023 fallen, weil sie entweder bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung begonnen haben oder erst nach dem 31.12.2023 enden.

 

Rz. 2b

Die Vorschrift bestimmt dazu ferner, dass Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 als Minderjährige Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, eine Einmalzahlung i. H. v. 100,00 EUR, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrages bedarf (Satz 1 und 3). Die Leistung wird von Amts wegen ausgezahlt. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen erhalten diejenigen Leistungsberechtigen die Sonderzahlung nicht, an die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gezahlt wird und die in einer zweiten Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt sind, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person aber nicht berücksichtigt wird.

2 Rechtspraxis

2.1 Lernförderung

 

Rz. 3

Die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten Einschränkungen haben der Begründung des § 71 zufolge gerade Kinder und Jugendliche stark belastet und zu Lernrückständen geführt. Sie benötigen demnach deshalb besondere Unterstützung, um die Folgen der Pandemie abzufedern. Die individuellen Hilfen zur Lernförderung für bedürftige Schüler nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (vgl. im SGB II § 28 Abs. 5) stehen wie bisher zur Verfügung und sollen während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss noch leichter zugänglich sein (vgl. BT-Drs. 19/29765). Deshalb entfällt nach Abs. 1 der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31.12.2023.

 

Rz. 4

Abs. 1 liegt die Überlegung zugrunde, dass Einschränkungen des Schulbetriebes infolge der Pandemiebewältigung zahlreiche Schüler in ihrem Lernfortschritt gebremst oder gar zurückgeworfen haben. Distanz- und Wechselunterricht konnte und kann dies demnach auch mit hohem Engagement der Beteiligten nicht vollständig ausgleichen. Dies gilt insbesondere dort, wo das heimische Umfeld die notwendige Unterstützung allein nicht leisten kann (vgl. BT-Drs. 19/29765). Daher sieht der Gesetzgeber das Erfordernis einer oftmals zusätzlichen angemessenen Lernförderung i. S. d. § 28 Abs. 5. Im Rahmen dieser Leistungen können wie bisher auch Aufwendungen für digitale Lernförderungsangebote geltend gemacht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Lernförderung erforderlichenfalls bereits während laufender pandemiebedingter Einschränkungen beginnen kann. Auch für diese Leistungen soll ein möglichst unbürokratischer Zugang eröffnet werden.

 

Rz. 5

Eine Leistungsgewährung soll nicht daran scheitern, dass vor Beginn der angemessenen Lernförderung kein ausdrücklicher Antrag hierfür gestellt wurde. Bei Leistungen für notwendige Lernförderung ist daher in der Zeit vom 1.7.2021 bis zum 31.12.2023 kein gesonderter Antrag bei der zuständigen Stelle (z. B. für Leistungen nach dem SGB II im Jobcenter) erforderlich. Dadurch können in diesem Zeitraum Leistungen für Lernförderung – wie die anderen Leistungen des Bildungspakets – auch nachträglich bewilligt werden. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass aber wie bei den anderen Leistungen des Bildungspakets ggf. Mitwirkungspflichten der Antragsteller bestehen (unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 SGB X).

 

Rz. 6

Die antragslose Förderung ...

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