0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

 

Rz. 2

Die Bußgeldvorschriften sind im Gesetzgebungsverfahren weitgehend unverändert geblieben (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 22 Art. 1 und Begründung S. 66 Art. 1 zu § 63). Der Wortlaut entstammt der Ausschussberatung des Deutschen Bundestages v. 15.10.2003 (vgl. BT-Drs. 15/1728 S. 197 Art. 1). Der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Nr. 1 vollzieht die Änderung des § 57 nach, indem die Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 57 Satz 1 ebenfalls sanktioniert wird. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 49 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden. Dabei ist mit Abs. 1 Nr. 6 ein neuer Bußgeldtatbestand eingefügt worden, der mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann, Abs. 2 HS 1.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Norm regelt die Ordnungswidrigkeiten von Verstößen gegen Anzeige-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Bescheinigungspflichten, die die rechtmäßige Leistungserbringung sicherstellen sollen (BT-Drs. 15/1516 S. 66, Begründung zu Art. 1 § 63).

Abs. 1 enthält die Tatbestände der einzelnen Ordnungswidrigkeiten, Abs. 2 regelt die Rechtsfolgen.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts

 

Rz. 4

Ordnungswidrigkeiten sind die "kleinen Münzen des Strafrechts". Sie sanktionieren Gesetzesverstöße minder schweren Unrechts- und Schuldgehalts verglichen mit den Straftatbeständen. Verstöße gegen Regelungen zur Erleichterung der Verwaltungstätigkeit sind nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuweisen (BVerfG, Beschluss v. 21.6.1977, 2 BvR 70/75 und 2 BvR 361/75, BVerfGE 45 S. 272, 289; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 4 Rn. 14 ff.). Das Verfahrensrecht bestimmt sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 OWiG). Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar gegangen wurde. Täter einer Ordnungswidrigkeit kann nur eine handlungsfähige natürliche Person sein. Richtet sich der Vorwurf gegen ein Unternehmen oder Betrieb, wird das Bußgeldverfahren stets gegen den Inhaber durchgeführt.

Nach § 14 OWiG gilt für den Bereich des vorsätzlichen Handelns das sog. Einheitstäterprinzip. Allein entscheidend für die Täterschaft ist die Kausalität des Tatbeitrags für den Erfolg, den Gesetzesverstoß, d. h.: Jeder, der vorsätzlich den Entschluss eines anderen zum vorsätzlichen Gesetzesverstoß hervorruft, ebenso jeder, der vorsätzlich den vorsätzlichen Gesetzesverstoß eines anderen fördert, ist Täter der Ordnungswidrigkeit.

Wer fahrlässig einen Beitrag zur Gesetzesverletzung leistet, ist ebenfalls Täter der Ordnungswidrigkeit, wenn er in seiner Person die weiteren täterbezogenen besonderen Eigenschaften erfüllt.

2.2 Gesetzesverstoß

 

Rz. 5

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die abschließend aufgezählten Tatbestände des § 63 Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 verstößt. Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht ist der Grundsatz des Analogieverbots und der Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG bei der Auslegung der Tatbestände zu beachten (BVerfG, Beschluss v. 29.11.1989, 2 BvR 1491/87 und 2 BvR 1492/87, BVerfGE 81 S. 132, 135; BVerfG, Beschluss v. 1.12.1992, 1 BvR 88/91 und 1 BvR 576/91, BVerfGE 87 S. 399, 411). Das inkriminierte Verhalten erschöpft sich in allen Tatbeständen in schlichten Tätigkeiten bzw. deren nicht oder nicht ordnungsgemäßer Vornahme. Ein Erfolg, Schaden oder Nachteil ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.

2.2.1 § 63 Abs. 1 Nr. 1

 

Rz. 6

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Im Gegensatz zu § 62 Nr. 2, der nur an die nicht, nicht richtige oder nicht vollständige Erteilung der Auskunft eine Schadenersatzpflicht knüpft, wird auch die nicht rechtzeitig erteilte Auskunft als ordnungswidriges Verhalten mit Geldbuße bestraft. Nach § 57 Satz 1 haben Arbeitgeber dem Jobcenter auf dessen Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch nach dem SGB II erheblich sein können. Nach § 57 Satz 2 erstreckt sich diese Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nicht eindeutig im Gesetz geregelt ist, wann die Auskunftserteilung "nicht rechtzeitig" ist, weil § 57 insoweit keine Zeitvorgaben enthält. Die Zeitvorgabe kann sich insofern nur aus der Aufforderung der Arbeitsagenturen ergeben. Eine Auskunft ist z. B. dann "nicht rechtzeitig", wenn sie nicht in der von der Arbeitsagentur gesetzten Frist erteilt wird, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Eine Auskunft ist nicht...

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