0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft.

Das zuständige Bundesministerium in Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist Abs. 2 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) mit Wirkung zum 11.8.2010 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Gegenstand und die Organisation der Wirkungsforschung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unabhängig von der Organisationsform der Umsetzung (in gemeinsamen Einrichtungen oder durch zugelassenen kommunale Träger, jedenfalls in Jobcentern nach § 6d; eine getrennte Aufgabenerledigung durch die Agentur für Arbeit und den kommunalen Träger entsprechend der Aufgabenverteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sieht das Gesetz seit dem 1.1.2012 nicht mehr vor). Kernanliegen des Gesetzgebers ist zunächst, dass die beiden Leistungsblöcke des SGB II, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, regelmäßig und zeitnah auf ihre Wirkungen hin untersucht werden. Damit soll erreicht werden, dass unabhängig von langwierigen, unter Umständen mehrjährigen Forschungsprojekten, die Wirkungen der Leistungserbringung kurzfristig festgestellt und verfügbar gemacht werden, damit darauf ggf. durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber oder durch die Leistungsträger reagiert werden kann.

 

Rz. 3

Daneben erteilt die Vorschrift den Auftrag, die Wirkungsuntersuchungen auch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 SGB III einzubeziehen. Dieser Auftrag wird nach § 53 Abs. 1 Satz 2 wiederholt und betrifft die Bundesagentur für Arbeit mit ihrem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), das nach § 282 Abs. 5 SGB III auch für die Wirkungsforschung der Arbeitsförderung zuständig ist. Die aktuelle Forschung untersucht, wie Geflüchtete erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert werden können und welchen Einfluss die Zuwanderung auf den demographischen Wandel hat. Zudem soll die Frage beantwortet werden, welche konkreten Auswirkungen die Digitalisierung auf den Arbeitsmarkt und seine Strukturen hat. In Bezug auf die Langzeitarbeitslosigkeit und den Langzeitleistungsbezug wird betrachtet, welche Faktoren zur Verfestigung beitragen und unter welchen Bedingungen gleichwohl ein Ausstieg glückt. Zur Qualität der Beschäftigung wird untersucht, welche Merkmale einer Arbeit die Beschäftigungsaufnahme beeinflussen, wie sich Tarifverträge auf die Lohnfindung auswirken und wie sich Arbeitsplätze verändern.

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit zu Vereinbarungen über die Wirkungsforschung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich etwaiger Einzelheiten. Damit bleibt die Unabhängigkeit der Forschung unangetastet, während die Interessenlage des die Aufsicht über die Bundesagentur führenden Bundesministeriums berücksichtigt werden kann. Zur Berücksichtigung dieser Interessen bedarf es unter Umständen der Genehmigung von zusätzlichem Personal. Auch im Hinblick darauf lässt Abs. 1 Satz 3 zu, auch Dritte mit der Wirkungsforschung zu beauftragen, wenn und soweit dies zweckmäßig ist. Es muss aber nicht stets eine mangelnde quantitative Personalressource für eine Vergabe einer Forschung an Dritte ausschlaggebend sein; unter Umständen lässt auch die beim IAB weniger und bei einem bestimmten Dritten mehr vorhandene Forschungskompetenz auf einem bestimmten Spezialgebiet auf die Zweckmäßigkeit der Vergabe schließen. Kooperationen werden z. B. mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung eingegangen.

 

Rz. 4a

Abs. 2 verpflichtet das BMAS, die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vergleichend zu untersuchen. Es soll die vielfältigen internen Organisationsstrukturen, Umsetzungsstrategien und Steuerungsprozesse der Träger der Grundsicherung in den Grundsicherungsstellen in Bezug auf ihre Wirkungen hinsichtlich der Ziele des SGB II vergleichend analysieren. Für die Qualität der Ergebnisse der Forschungsarbeiten wird der Mitwirkung der Grundsicherungsstellen entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Grundsicherungsstellen sollen die Untersuchungen deshalb unterstützen. Ziel der Regelung ist, dass durch die Herausarbeitung der Wirkungszusammenhänge gute Beispiele identifiziert und darauf aufbauend institutionelle Lernprozesse angestoßen werden. Durch die vergleichenden Erkenntnisse zur Wirkung der ört...

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