Rz. 6

Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft führt infolge der entsprechenden Anwendung des Satzes 1, die Satz 6 anordnet, auch zur Vergabe einer Kundennummer für die Bedarfsgemeinschaft. Wie bei dem Leistungsbezieher ist die Antragstellung nicht ausreichend.

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