Rz. 6

Abs. 1 regelt nur, dass den zuständigen Landesbehörden die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a obliegt. Dabei ist kein Unterschied zu machen, ob die alleinige kommunale Trägerschaft bereits seit dem 1.1.2005 besteht, am 1.1.2012 oder 1.1.2017 neu hinzukommt oder nach Maßgabe des § 6a Abs. 7 ein anderes Gebiet umfasst als bei der ursprünglichen Zulassung. Vor diesem Hintergrund sind Kreisgebietsreformen in den Bundesländern insoweit folgenlos. Entscheidend ist allein die durch Rechtsverordnung des BMAS ausgesprochene Zulassung.

 

Rz. 7

Die Aufsichtsregelung greift nicht in die Länderhoheit ein. Deshalb regelt sie nicht, welche Landesbehörde die Aufsicht wahrzunehmen hat. In anderen Vorschriften wird die zuständige oberste Landesbehörde benannt, damit ist regelmäßig ein Ministerium oder eine vergleichbar wichtige Stelle gemeint.

 

Rz. 8

Abs. 1 bestimmt auch nicht, dass die Rechtsaufsicht, die Fachaufsicht oder beides wahrzunehmen ist. Es bleibt bei der schlichten Obliegenheitsfeststellung. Die Aufsicht umfasst die Aufgabenwahrnehmung des Jobcenters des zugelassenen kommunalen Trägers im originären Aufgabengebiet nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wie auch im von der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Aufgabengebiet nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge