Rz. 4

Die Vorschrift regelt die Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Darüber hinaus wird sie wiederholt dazu benutzt, Bundesmittel für grundsicherungsfremde Aufgaben auf die kommunalen Träger über die Bundesländer zur Unterstützung der Erledigung dieser Aufgaben zu verteilen.

 

Rz. 4a

Abs. 1 bestimmt grundlegend, dass der Bund die Mittel für die Leistungen in Verantwortung des Bundes durch die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin aufbringt. Der Leistungsumfang richtet sich nach der Aufgabenzuweisung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuzüglich der Verwaltungskosten. Damit ist gewährleistet, dass der Aufgabe auch die Finanzierung folgt. Abs. 1 Satz 4 lässt eine Pauschalierung der Eingliederungsleistungen und der Verwaltungskosten zu. Abs. 1 Satz 5 bestimmt, dass diese gemeinsam in einem Gesamtbudget veranschlagt werden. Durch gegenseitige Deckungsfähigkeit der Mittel für Verwaltungskosten und für Eingliederungsleistungen wird den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt, auf die Mittelverwendung Einfluss zu nehmen und spezifischen Gegebenheiten vor Ort in dezentraler Verantwortung Rechnung zu tragen. Diese Möglichkeiten ergeben sich insbesondere, weil die Ausgaben für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten vorgegeben werden können, während die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Pflichtleistungen sind, deren Umfang sich z. B. nach der Entwicklung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verändert. Eine direkte Beteiligung einer kreisangehörigen Kommune eines Kreises an den Aufwendungen für die Grundsicherung von Arbeitsuchenden ist rechtswidrig (für den Kreis Wesel: VG Düsseldorf, Urteil v. 4.4.2014, 21 K 9749/13).

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 und 3 regelt das Prüfrecht des Bundesrechnungshofs. Es bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung insgesamt. Satz 3 stellt klar, dass sich das Prüfrecht auch auf die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b erstreckt, die Agenturen für Arbeit und Kreise bzw. kreisfreie Städte kraft Gesetzes zu bilden haben (§ 44b Abs. 1 Satz 1). Die Regelung ergänzt § 6b Abs. 3, der die Berechtigung des Bundesrechnungshofes, die Leistungsgewährung der zugelassenen kommunalen Träger zu prüfen, herausstellt. Die Prüfungsberechtigung bei den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich aus § 111 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Eine Prüfberechtigungslücke besteht danach hinsichtlich der kommunalen Leistungen nicht mehr, weil die Aufgaben nach dem SGB II nicht durch die Agenturen für Arbeit und die Kreise und kreisfreien Städte getrennt nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 wahrgenommen werden dürfen. Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung sieht das SGB II seit 2012 auch übergangsweise (vgl. § 76 Abs. 1 a. F. v. 1.1.2011, seit dem 1.8.2016 aufgehoben) nicht mehr vor. Der Bundesrechnungshof bezieht in seine Prüfungen regelmäßig Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen wie auch der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a in seine Prüfungen ein. Bei der Ergebnisdarstellung achtet er darauf, dass ein wertender Vergleich zwischen den beiden Jobcentergruppen nicht zuverlässig möglich ist.

 

Rz. 6

Abs. 2 ermächtigt den Bund zur Festlegung der Mittel für die Verteilung der Eingliederungsmittel und Mittel für Verwaltungskosten auf die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger). Damit wird erreicht, dass die Mittel, die der Bund für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten aufbringt, auch nach seinen Festlegungen verteilt werden. Abs. 2 Satz 2 regelt, was den Verteilungsmaßstäben zugrunde zu legen ist. Das sind grundsätzlich die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Damit wird sichergestellt, dass für eine größere Zahl erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, die in das Erwerbsleben einzugliedern sind, auch mehr Eingliederungs- und Verwaltungsmittel bereitgestellt werden und umgekehrt.

Mit dem Bürgergeld-Gesetz verbessern sich der Bundesregierung zufolge die Möglichkeiten und Anreize bei der Aus- und Weiterbildung für Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Die diesbezüglichen Änderungen sind am 1.7.2023 in Kraft getreten. Die Mittelausstattung für 2023 verschaffte den Jobcentern Handlungsmöglichkeiten für die Aufgaben im Bereich Qualifizierung. Die finanzielle Ausstattung wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert. In 2023 stellte der Bund insgesamt 4,5 Mrd. EUR im Eingliederungstitel SGB II zur Verfügung. Dies schließt eine Mittelverstärkung des Ansatzes für Eingliederungsleistungen SGB II in Höhe von insgesamt 100 Mio. EUR aus dem Einzelplan 60 ein, die der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 8.2.2023 freigegeben hat. Hinzu kommen 600 Mio. EUR an Ausgaberesten, also finanzielle Mittel, die in vergangenen Jahren nicht verausgabt wurden. Die Möglichkeit, zusätzlich Mittel aus Ausgaberesten in Anspruch zu nehmen, wurde im Jahr 2022 von zuletzt 400 Mio. EUR auf 600 Mio. EUR erhöht. Bei der Betrachtung der finanziellen Ausstattung der Jobcenter ist demnach zu beachten, dass die Mi...

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