Rz. 2

§ 43 stellt eine spezialgesetzliche Aufrechnungsvorschrift für das SGB II zu der allgemeinen Regelung des § 51 SGB I dar (LSG Sachsen, Urteil v. 23.8.2007, L 3 AS 134/06). Umfang und Durchführung einer durch Verwaltungsakt erfolgten Aufrechnung im SGB II bestimmen sich deshalb nach § 43 (Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 43 Rz. 3; a. A. Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 1, der wegen § 37 Satz 1 SGB I einen Rückgriff auf § 51 für möglich erachtet; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43 Rz. 3). Die Grundsicherungsträger können mit Ansprüchen auf Erstattung oder Ersatz wegen unrechtmäßiger Leistungen gegen Leistungsansprüche des Beziehers von Leistungen zum Lebensunterhalt bis auf das Unerlässliche aufrechnen, wenn dieser sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die Aufrechnung ist nur innerhalb von 3 Jahren seit Entstehung des Schadenersatz- oder Erstattungsanspruchs möglich. Da es sich bei § 43 um eine "Kann-Vorschrift" handelt, trifft der Träger der Leistung in diesen Fällen eine individuelle Ermessensentscheidung.

 

Rz. 3

Die Aufrechnung durch Verwaltungsakt ist nur in den in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fallkonstellationen möglich. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das Jobcenter eine Aufrechnung durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung herbeiführen. Nach der Rechtsprechung sind keine Gründe erkennbar, die eine Aufrechnung der Behörde in diesen Fällen durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung ausschließen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.3.2018, L 2 AS 496/17, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 69/93; a. A. wohl Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43 Rz. 71).

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