Rz. 12

Der dem Gesetz weiterhin zugrunde liegende Grundsatz des Förderns und Forderns wird in § 2 für den Teilbereich der Forderungen an den Leistungsberechtigten konkretisiert. Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird abverlangt, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dabei gelten allerdings die Grundsätze des § 3.

 

Rz. 13

§ 2 verpflichtet erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur aktiven Mitwirkung an allen Maßnahmen zu ihrer beruflichen Eingliederung. Zu diesen Verpflichtungen gehört explizit auch, einer (berechtigten) Aufforderung zur Meldung durch das Jobcenter nachzukommen. Die Verpflichtung besteht schon dann, wenn Leistungen zum Lebensunterhalt beantragt worden sind, auch wenn über den Antrag noch nicht entschieden worden ist. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn nur ein verminderter Leistungsbetrag zur Auszahlung gelangt oder aufgrund von Leistungsminderungen das Bürgergeld bereits gemindert wird. Die Mitwirkung an der beruflichen Eingliederung setzt eine intensive Kommunikation mit der Fachkraft des Jobcenters voraus. Eine Meldepflicht kann aber auch durch leistungsrechtliche Problemlagen als Meldezweck entstehen.

 

Rz. 13a

Seit dem 1.1.2017 werden die Bezieher der Versicherungsleistung Alg nach dem SGB III, die ergänzend Bürgergeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten (Alg–Aufstocker), in vermittlerischer Hinsicht durch die Agenturen für Arbeit betreut, die Leistungsgewährung an die Bedarfsgemeinschaft obliegt weiterhin den Jobcentern (vgl. § 5 Abs. 4). Daher stellt sich die Frage, nach welcher Vorschrift sich die Rechtsfolgen bei einem Meldeversäumnis richten. Grundsätzlich gilt sowohl das Sperrzeitenrecht nach dem SGB III wie auch das Leistungsminderungsrecht nach dem SGB II. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, Abs. 6 SGB III tritt nach dem Arbeitsförderungsrecht in Bezug auf das Alg I eine Sperrzeit mit einer Dauer von einer Woche ein, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist. Gegenüber der Sperrzeit bei Meldeversäumnis löst eine Leistungsminderung seit dem 1.1.2023 eine Verringerung des Bürgergeldes um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von 1 Monat aus (Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2). Den Minderungssachverhalt enthält in diesen Fällen § 31 Abs. 2 Nr. 3: Der Anspruch auf Alg ruht (oder ist erloschen, vgl. § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit (oder das Erlöschen des Anspruchs auf Alg) nach den Vorschriften des SGB III festgestellt hat. Die Rechtsfolgen richten sich nunmehr allerdings nicht nach § 31a mit einer Minderung der maßgebenden Leistung für den Regelbedarf um 10 %, 20 % oder 30 % (§ 31a Abs. 1 Satz 1 bis 3), sondern allein nach § 32 (§ 31a Abs. 1 Satz 7).

 

Rz. 13b

Als Meldeort muss nicht stets ein Raum im Jobcenter bestimmt werden. Im Rahmen einer Meldeaufforderung an einen Leistungsberechtigten darf als Ort der Meldung auch der Stand des Jobcenters auf einer Berufsmesse angeordnet werden. Dann muss es allerdings Ziel der konkreten Meldeaufforderung sein, den Leistungsberechtigten mit konkreten Arbeitgebern zusammenzuführen und so in Arbeit zu vermitteln. Jedenfalls muss das Jobcenter selbst am Ort bereit und in der Lage sein, die Meldung entgegenzunehmen (Bay. LSG, Urteil v. 14.9.2016, L 16 AS 373/16). Schon früher wurde entschieden, dass eine Meldeaufforderung auch zu einer Gruppeninformation in die Räume eines Bildungsträgers erfolgen darf.

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