Rz. 58

Abs. 1 Nr. 2 betrifft zunächst die Weigerung, eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis anzunehmen. In der Literatur wird unter Arbeit eine marktvermittelte Beschäftigung verstanden, i. d. R. auf dem sog. Ersten Arbeitsmarkt unabhängig von einer etwa bestehenden Sozialversicherungspflicht. Ausbildung dient vorrangig der Vermittlung beruflicher Qualifikation, die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen gehören jedoch nicht dazu. Eine Minderung der Leistung kommt nur bei vorsätzlicher Ablehnung eines bestimmten Verhaltens bzw. bei willentlich gesteuerter Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, in Betracht (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.7.2016, L 7 AS 4034/13). Arbeit schließt abhängige Beschäftigungen wie selbstständige Tätigkeiten ein. Ausbildung ist insbesondere von Weiterbildung abzugrenzen. Die Ausbildung umfasst jedenfalls alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Im Regelfall lehnt der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ein entsprechendes Angebot ab. Ein Arbeitsangebot wird als Willenserklärung dem Leistungsberechtigten gegenüber mit dem Zugang wirksam (BSG, Urteil v. 3.6.2004, B 11 AL 71/03 R). Die materielle Beweislast für den Zugang des Arbeitsangebots trägt der Leistungsträger bzw. das Jobcenter, das diese Willenserklärung abgesandt hat und aus ihrem Zugang Rechtsfolgen herleitet. Die Vorschrift setzt aber ein Angebot des Jobcenters der gemeinsamen Einrichtung bzw. des zugelassenen kommunalen Trägers nicht zwingend voraus. Dieses muss den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprechen, das tut es jedenfalls im Rechtskreis der Arbeitsförderung nicht, wenn es keine konkreten Angaben zum Arbeitsentgelt enthält, sondern lediglich den Hinweis auf eine Bezahlung nach Eignung und Qualifikation (SG Cottbus, Urteil v. 11.7.2017, S 39 AL 486/15).

 

Rz. 58a

Zur Ablehnung des Angebotes eines Dritten muss aber eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung hinzutreten, die wiederum nur durch das Jobcenter rechtswirksam vorgenommen werden kann. Die Ablehnung einer Arbeit, auch im Rahmen des § 16e, kann gegenüber dem Anbieter, z. B. der gemeinsamen Einrichtung, oder gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht werden, und das sowohl ausdrücklich als auch konkludent (vgl. BSG, Urteil v. 20.3.1980, 7 RAr 4/79BSG, Urteil v. 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R), z. B. auch durch Vereitelung. Eine solche kann schon vor der sog. Zuweisung durch das Jobcenter eine Pflichtverletzung darstellen. Das LSG Baden-Württemberg (a. a. O.) fordert jedoch, dass im Falle der Weigerung durch schlüssiges Verhalten in Abgrenzung zur bloßen Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit das gesamte Verhalten des Leistungsberechtigten den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass er nicht bereit ist, eine Arbeit aufzunehmen, bloß fahrlässiges Verhalten reicht demnach nicht aus. Erreicht z. B. ein aufgrund des Arbeitsangebots versendetes Bewerbungsschreiben den Arbeitgeber nicht, kann es schon an der Kausalität zwischen dem Verhalten des Arbeitslosen und dem durch die Arbeitsablehnung hervorgerufenen Scheitern der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fehlen, die den Eintritt der Rechtsfolge begründet. Kann die Absendung eines Bewerbungsschreibens, das den Arbeitgeber nicht erreicht hat, durch Zeugen belegt werden, ist auch ein Verlust des Schreibens beim Arbeitgeber denkbar. Deshalb darf in solchen Fällen nicht ohne Weiteres von einer (konkludenten) Ablehnung ausgegangen werden (LSG Bayern, Beschluss v. 21.5.2012, L 16 AS 297/12 B ER). Diese Rechtsprechung ist zu unterstützen, weil sie einem Generalverdacht eine Absage erteilt. Umgekehrt darf der Leistungsberechtigte nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, deshalb können sich die Beweispflichten nach mehreren Vorfällen solcher Art auch umkehren. Abs. 1 Nr. 2 hat im Kern zum Ziel, die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht in eine Abhängigkeit zum Abschluss und Inhalt eines Kooperationsplanes zu bringen. Ein Zusammenhang damit besteht insoweit nicht. Ein Sozialgericht muss ggf. die Berufung zulassen, wenn in Bezug auf die Beurteilung einer Verweigerung der Arbeitsaufnahme nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Bewerbungsgespräch anders verlaufen ist als der Grundsicherungsträger es angenommen hat, etwa weil Zeugen dies bekunden. Es könnte ein Verfahrensmangel vorliegen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.8.2015, L 7 AS 1764/14 NZB). Bewirbt sich der Leistungsberechtigte entgegen einer Aufforderung nach § 15 Abs. 5 nicht auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Stelle, liegt darin eine Weigerung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, eine Arbeit aufzunehmen (SG Gießen, Beschluss v. 10.10.2016, S 27 AS 654/16 ER). Im Zweifel muss der Leistungsberechtigte eine Bewerbung nachweisen (SG Landshut, Urteil v. 18.4.2017, S 7 AS 465/16). Die bloße Behauptung, eine Bewerbung versendet zu haben, genügt nicht.

 

Rz. 58b

Der Auffassung, die Verweigerung einer Bewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag könne dem Leistungsberechtigten ni...

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