Rz. 2

Die Vorschrift setzt den Rahmen und die Parameter für die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Damit wird das Prinzip der Subsidiarität durch die Festlegung von Grundsätzen für die Leistungserbringung manifestiert. Durch redaktionelle Änderung der Vorschrift zum 1.4.2011 werden die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen seither ausschließlich als erwerbsfähige Leistungsberechtigte bezeichnet, ohne dass sich dadurch an der Eigenschaft oder der Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit etwas geändert hätte.

Grundlegende Änderungen wurden durch das Bürgergeld-Gesetz vorgenommen. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die vorherigen Regelungen des SGB II keinen ausdrücklichen Vermittlungsvorrang formulierten, jedoch in den Leistungsgrundsätzen einen Schwerpunkt auf die vorrangige Berücksichtigung der unmittelbaren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit legten. Demgegenüber sollten im Interesse einer möglichst dauerhaften, die Hilfebedürftigkeit vermindernden oder perspektivisch die Hilfebedürftigkeit überwindenden Eingliederung bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, i. d. R. vorrangig auf eine Teilnahme am Integrationskurs und/oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung hingewirkt werden. Bei einem fehlendem Berufsabschluss sollte demnach eine Vermittlung in Ausbildung oder eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung in Betracht gezogen werden. Diese Ansätze fanden der Gesetzesbegründung zufolge vor der Bürgergeld-Gesetzgebung keinen klaren Niederschlag in der gesetzlichen Regelung zur konkreten Auswahl der Eingliederungsleistungen.

Die Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit ist im SGB II bei der Auswahl der Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung zu beachten. Gleichzeitig ist durch das Bürgergeld-Gesetz für die Regelungen des SGB II ein Gleichklang mit der Regelung des Vorrangs der Vermittlung im SGB III hergestellt worden. Um den in § 1 normierten Zielen des SGB II gerecht zu werden, stellt die Regelung demnach klar, dass es auf eine dauerhafte Eingliederung ankommt, mit der die Hilfebedürftigkeit überwunden oder im Rahmen der Möglichkeiten des Einzelnen und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verringert werden kann. An die Dauerhaftigkeit einer Eingliederung werden allerdings weiterhin nur geringe Anforderungen gestellt. Das bezeugt den gleichzeitigen Willen der Bundesregierung, mögliche Eingliederungen in Erwerbstätigkeit nicht durch die Grundsätzegesetzgebung zu erschweren.

Durch das Bürgergeld-Gesetz wurde die Vorschrift neu gefasst, dabei wurden inhaltliche Änderungen, die über redaktionelle Korrekturen hinausgehen, insbesondere in Abs. 1 und 4 (neu, bisher Abs. 2a) vorgenommen. In Abs. 3 wurde der bisherige Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus Abs. 1 Satz 3 als eigenständiger Absatz aufgenommen. Der frühere Abs. 2 Satz 2 findet sich nunmehr eingebettet in die neue grundsätzliche Ausrichtung der Eingliederungsarbeit in Abs. 1 Satz 3. Der bisherige Abs. 3 findet sich nunmehr unverändert in Abs. 5 wieder.

 

Rz. 2a

Abs. 1 Satz 1 gilt auch nach dem Bürgergeld-Gesetz ab 1.1.2023 unverändert fort und legt fest, dass Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur erbracht werden dürfen, soweit sie der Hilfebedürftigkeit entgegenwirken. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers beurteilt weiterhin der Fallmanager bzw. persönliche Ansprechpartner (vgl. § 14 Abs. 3) grundsätzlich die Erforderlichkeit der Eingliederungsleistungen. Diese ist festzustellen, damit Leistungen als Kann-Leistungen infrage kommen. Seit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes macht der Gesetzgeber allerdings Vorgaben in Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 4 Satz 3. In diesem Rahmen dürfen die Eingliederungsleistungen in dem Umfang gewährt werden, indem sie Hilfebedürftigkeit im Idealfall nicht eintreten lassen oder diese vollständig beseitigen, aber auch den Zeitraum der Bedürftigkeit verkürzen oder den Umfang verringern. Hierfür müssen die Eingliederungsleistungen erforderlich sein. Das schließt Integrationsfortschritte ein, die Annäherungen an eine Beseitigung von Hilfebedürftigkeit durch Annäherung an eine mögliche Integration in Erwerbstätigkeit abbilden. Dazu hat sich die Bundesregierung in Bezug auf Arbeitsgelegenheiten auf die im SGB III noch bis zum 31.3.2012 geregelten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bezogen, zu deren Zielen die Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit ausdrücklich gehöre (vgl. BT-Drs. 17/5268). Die Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit stellten insoweit einen Zwischenschritt zum angestrebten Ziel der Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt dar. Diese Auffassung war schon früher teilweise überholt, wie sich bei den Sofortvermittlungsgeboten nach Abs. 2 a. F. und Abs. 2a a. F. zeigte. Daran hat sich auch nach dem 1.8.2016 nichts entscheidend durch die Zusammenführung des Sofortangebotes (§ 15a a. F.) mit dem Vermittlu...

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