Rz. 2

Die Vorschrift listet die elementaren Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Darüber hinaus trifft die Vorschrift eine Regelung dazu, in welcher Reihenfolge zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen anzurechnen ist. Bürgergeld erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (Abs. 1 Satz 1). Es umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als laufende Leistung und zur Deckung einmaliger Bedarfe. Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören die Leistungen für den Regelbedarf und zur Deckung von Mehrbedarfen sowie Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten ebenfalls Bürgergeld nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2. Die Unterscheidung nach Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1.1.2023 aufgegeben.

 

Rz. 2a

Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 müssen erfüllt sein, damit Leistungen zum Lebensunterhalt im Grundsatz in Anspruch genommen werden können. Dazu gehört insbesondere auch die Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die in § 9 näher definiert ist. Für die Hilfebedürftigkeit kommt es nicht allein auf die einzelne Person an, die Leistungen zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen möchte, sondern auf die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft, in der ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger entweder allein oder mit weiteren erwerbsfähigen oder auch nichterwerbsfähigen Personen lebt. Im Zuge der Prüfung der Hilfebedürftigkeit erweist sich, ob das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende und nach den Vorschriften der §§ 11, 11a, 11b und 12 sowie der aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 ergangenen Bürgergeld-V zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht oder nicht. Liegt Bedürftigkeit vor, richten sich die Leistungen nach den §§ 19ff. Seit dem 1.1.2011 vermeidet das Gesetz die Bezeichnung "Hilfebedürftiger" für hilfebedürftige Personen. Dies stellt eine Wertentscheidung dar, ohne dass damit eine Änderung des materiellen Rechts stattgefunden hätte. Das Gesetz wählt die Bezeichnungen "erwerbsfähige Leistungsberechtigte" und "nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte" in jeweils geschlechtsneutraler Formulierung. Darin ist jeweils enthalten, dass Hilfebedürftigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, weil ansonsten keine Leistungsberechtigung vorliegen würde.

 

Rz. 2b

Die Regelungen zu den Leistungen zum Lebensunterhalt sollen sicherstellen, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte und seine Bedarfsgemeinschaft neben den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich keine ergänzenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mehr nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) benötigt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wie im Fall von Bestattungskosten oder außergewöhnlichen, sehr selten auftretenden anderen Bedarfen nach dem SGB XII, sind die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu verweisen. Mehrbedarfsleistungen sind in § 21 enthalten. Dazu gehört auch eine Härtefallregelung für unabweisbare laufende besondere Bedarfe, die aufgrund von Rechtsprechung des BVerfG eingeführt wurde (vgl. die Komm. zu § 21).

Die Leistungen für den Regelbedarf sind beim Bürgergeld pauschaliert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Regelbedarfe für Volljährige oder für minderjährige Leistungsberechtigte handelt. Auch die Festlegung in § 20 Abs. 4 für volljährige Partner stellt eine Pauschalierung des Regelbedarfs dar. Folge der Pauschalierung ist einerseits, dass Teilbeträge oder Teilbedarfe nicht ausgewiesen werden. Damit geht einher, dass durch das Fehlen solcher Festlegungen die Möglichkeiten der Leistungsberechtigten, interne Ausgleiche vorzunehmen, nicht eingeschränkt wird. Allerdings können die Beträge, die aufgrund einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS, alle 5 Jahre), in den Regelbedarf eingegangen sind, insoweit den festgestellten Bedarf spiegeln bzw. umgekehrt die Bedarfsdeckung wiedergeben. Diese Möglichkeit besteht nach einer Fortschreibung gemäß § 20 Abs. 5 nicht mehr, weil der Fortschreibung eine Durchschnittsbetrachtung zugrunde liegt, aber keine neue Bedarfserhebung. Teilbeträge nach einer Fortschreibung geben also nicht mehr zwingend wieder, dass der Teilbetrag dem Bedarf entspricht. Insoweit sind Über- wie Unterdeckungen möglich, die im Gesamtbudget ausgeglichen werden.

 

Rz. 2c

Die Konstruktion der Grundsicherung für Arbeitsuchende sieht grundsätzlich vor, dass im Rahmen der Leistungen zum Lebensunterhalt wie auch in der Sozialhilfe grundsätzlich keine Schulden des Leistungsberechtigten übernommen werden. Das gilt – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Sozialhilfe – allerdings nicht für die Übernahme von Mietschulden im Fall der Räumu...

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