Rz. 37

Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze wurde eine erneute Beitragssenkung zur Arbeitsförderung ab 2009 befristet – für Januar 2009 nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 352 – auf 2,8 % festgelegt. Zudem legt das Gesetz fest, dass die Bundesbeteiligung an den Kosten der Arbeitsförderung (§ 363) jeweils erst zum Jahresende gezahlt wird. Seit dem 1.1.2011 beträgt der Beitrag 3,0 % (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland).

 

Rz. 38

Im Wesentlichen zum 1.1.2009 ist das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Kraft getreten, von dem rd. 85 Vorschriften des SGB III betroffen waren. Mit diesem Gesetz sollten die Reformen am Arbeitsmarkt fortgesetzt werden. Das Instrumentarium sollte so weiterentwickelt werden, dass Menschen schneller in Erwerbstätigkeit integriert werden können. Die arbeitsuchenden Menschen sollen die Instrumente besser verstehen können, die Akteure vor Ort sie besser handhaben können. Nach Möglichkeit sollten die Instrumente vereinfacht werden.

Mit dem Gesetz wurden folgende Schwerpunkte gesetzt:

  • Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit,
  • Einführung eines Vermittlungsbudgets in den Agenturen für Arbeit,
  • Einführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, auf die bestimmte Arbeitslose einen Rechtsanspruch haben können,
  • Förderung der Berufsausbildung nach dem Altenpflegegesetz,
  • Rechtsanspruch auf die Vorbereitung für den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses,
  • Einführung eines Budgets zur Erprobung innovativer Ansätze. Dafür entfällt die freie Förderung nach einem Übergangsjahr.

Kaum genutzte und wenig wirksame arbeitsmarktpolitische Instrumente wurden aus dem Werkzeugkoffer der Agenturen für Arbeit entfernt, z. B. der Einstellungszuschuss bei Neugründungen, die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung, bestimmte Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung an Träger, die Förderung von Rehabilitationseinrichtungen und von Jugendwohnheimen, die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen, die sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz. Andere Instrumente wurden korrigiert.

Folgende weitere wesentliche Regelungen wurden in Kraft gesetzt:

  • Arbeitnehmer in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante sind nicht mehr versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung.
  • Die Potenzialanalyse soll unverzüglich und nicht erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgenommen werden.
  • Für die frühzeitige Meldung zur Arbeitsuche werden weitere Kommunikationswege eröffnet.
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen dürfen auch allgemein bildende Teile enthalten. Die Maßnahmekosten werden neu geregelt
  • Die Dauer der Sperrzeiten wurden bei Ablehnung von Arbeit oder beruflicher Eingliederungsmaßnahme sowie deren Abbruch nach der Häufigkeit des versicherungswidrigen Verhaltens gestaffelt.

Die grundlegende Ausrichtung der Arbeitsförderung wird in § 1 klargestellt und konkretisiert: Prävention, Aktivierung und Marktausgleich. Insbesondere soll Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden. Dazu soll die individuelle Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig verbessert werden. In § 1 eingegangen ist auch die Frauenförderung.

 

Rz. 39

Das Gesetz zur Einführung unterstützter Beschäftigung verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit, nach § 281 Abs. 2 zusätzlich den Migrationshintergrund zu erheben und in ihren Statistiken zu berücksichtigen.

 

Rz. 40

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland hat im Hinblick auf die Finanz- und Wirtschaftskrise in Deutschland befristete Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld und die Qualifizierung während der Kurzarbeit ab 1.2.2009 ermöglicht. Im Verordnungswege wurde die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 2 Jahre verlängert. Diesen Maßnahmen war eine Stabilisierung der Arbeitslosigkeit in der Krise zu verdanken. Die Regelungen wurden zum Jahresende 2011 wieder aufgehoben.

 

Rz. 41

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze wurde insbesondere für Kultur schaffende Menschen zum 1.8.2009 ein Alg eingeführt, das auf einer kürzeren Anwartschaftszeit von mindestens sechs Monaten basiert; je nach Dauer der zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigung beträgt die Anspruchsdauer 3 bis 5 Monate. Ergänzende Regelungen sehen vor, dass mit der verkürzten Anwartschaftszeit verschiedene arbeitsmarktpolitische Instrumente nicht vereinfacht in Anspruch genommen werden können (Gründungszuschuss, Vermittlungsgutschein).

 

Rz. 42

Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) mit Regelungen zur Arbeitsförderung in den §§ 320a und 321 wurde nicht zum 1.1.2012 wirksam, nachdem die Bundesregierung beschlossen hat, jedenfalls zunächst auf den elektronischen Entgeltnachweis zu verzichten.

 

Rz. 43

Im Wesentlichen am 1.1.2011 ist das Besc...

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