Rz. 24

Das 5. SGB III-ÄndG ist unmittelbar nach Bildung der großen Koalition im Herbst 2005 erneut ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden und im Wesentlichen am 31.12.2005 in Kraft getreten. In der Hauptsache diente das Gesetz dem Ziel, auslaufende arbeitsmarktpolitische Instrumente zu verlängern, um Zeit für eine Evaluation zu gewinnen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte verstärkt gefordert, die Vielzahl arbeitsmarktpolitischer Instrumente zu bündeln und damit praktikabler zu machen. Politisch brisant war die Verlängerung der Regelungen im SGB III und im SGB II zum Bezug der Leistungen zum Lebensunterhalt unter den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III. Ausschlaggebend war schließlich, dass diese Leistungsbezieher nicht als Arbeitslose in der Statistik geführt werden.

Die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung in § 37 b wurde konkretisiert, Verstöße gegen diese Obliegenheit werden seither als Sperrzeitsachverhalt behandelt. Die Sanktionierung versicherungswidrigen Verhaltens wird dadurch weiter vereinheitlicht.

 

Rz. 25

Weitere Änderungen hat das SGB III durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II-Fortentwicklungsgesetz), das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung und das Haushaltsbegleitgesetz 2006 erfahren. Dabei hat der Gesetzgeber einige wichtige Korrekturen vorgenommen. Die Verpflichtung der Agenturen für Arbeit zur Einrichtung von Job-Centern ist entfallen, dafür sind neue Informationspflichten an der Schnittstelle zum SGB II hinzugekommen. Das Überbrückungsgeld für Existenzgründer ist in einen Gründungszuschuss umgewandelt worden. Der seit Jahren praktizierte automatisierte Datenabgleich ist auf eine Rechtsgrundlage gestellt worden (vgl. § 397). Darüber hinaus finden auch Datenabgleiche statt, die auf einen zeitgleichen Bezug von Leistungen zur Arbeitsförderung und zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgerichtet sind.

 

Rz. 26

Eine erhebliche Systemänderung wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz für die Zeit ab 2007 vorgenommen. Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wurde um 2,3 Prozentpunkte auf 4,2 % der Beitragsbemessungsgrundlage abgesenkt, gleichzeitig ist der Bundeszuschuss entfallen. Trotz Reform der Bundesagentur für Arbeit und erheblichen Gewinnen bei Effizienz und Effektivität kann die Bundesagentur den Beitragsausfall allein nicht wettmachen. Deshalb beteiligt sich der Bund an den Kosten für die Arbeitsförderung mit dem Mehraufkommen durch einen Punkt der Mehrwertsteuererhöhung auf 19 %, die zugleich in Kraft tritt. Damit ist längerfristig angelegt, dass die Bundesagentur keinen Zuschuss mehr vom Bund für die Arbeitsförderung erhält, sondern im Ernstfall ein Darlehen zur Aufrechterhaltung der Liquidität. Der Gesetzgeber hat aber erfolgreich den Einstieg in die Senkung der Sozialversicherungsabgaben begonnen.

 

Rz. 27

Im Winter 2006/2007 gilt erstmals das neue Recht über das Saison-Kurzarbeitergeld. Es wird aber zunächst wie bisher nur auf das Baugewerbe angewendet. Über eine Ausweitung wird nach entsprechenden Evaluationen entschieden. Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld ist aber der Einstieg zur Vermeidung von Saisonarbeitslosigkeit jeder Art dem Grunde nach eingeleitet. Einbezogen ist auch das Dachdeckergewerbe, das deshalb aus der Übergangsregelung des § 434n herausgenommen werden konnte.

 

Rz. 28

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde die Erprobungsdauer für den Vermittlungsgutschein nach § 421 g bis Ende 2007 verlängert. Daneben stellt das Gesetz sicher, dass umgewandeltes Entgelt als Investition in die Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz (Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) bei der Berechnung des Insolvenzgeldes berücksichtigt wird.

 

Rz. 29

Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554), das im Wesentlichen am 1.1.2008 in Kraft trat, ist der Zugang zum Alg über die Vollendung des 65. Lebensjahr hinaus entsprechend der Hinausschiebung der Regelrentenaltersgrenze ermöglicht worden (§ 117).

 

Rz. 30

Zum 1.5.2007 ist das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es im gemeinsamen Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern liegt, ein längeres Erwerbsleben zu ermöglichen. Wenn Unternehmen mit älter werdenden Belegschaften im internationalen Wettbewerb bestehen wollten, müsse das Alter als produktive Lebensphase einbezogen werden. Das sei entscheidend für die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Standortes Deutschland. Die Bundesregierung wolle die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter erhöhen, eine bessere Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt und eine deutliche Erhöhung ...

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