Rz. 16

  • Seit 1.2.2006 sind auch Schüler bei anschließendem Wehr- oder Zivildienst in die Arbeitslosenversicherung einbezogen (§ 26). Gesetzlicher Wehrdienst ist stets versicherungspflichtig.
  • Beschäftigungen in geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind versicherungsfrei (§ 27). Ausländische Besatzungsmitglieder auf deutschen Seeschiffen sind gemäß § 28 versicherungsfrei.
  • Seit 1.2.2006 ist die freiwillige Versicherung für Existenzgründer, Pfleger von Angehörigen und Beschäftigte in einem Staat außerhalb der EU, der auch nicht assoziiert ist, eingeführt (§ 28 a).
  • Nicht geförderte Weiterbildung schließt Verfügbarkeit und damit den Bezug von Alg nicht aus (§ 120). Damit können Arbeitslose, deren berufliche Weiterbildung nicht gefördert wird, neben dem Bezug von Alg ihre berufliche Qualifikation durch Eigeninitiative verbessern. Der Vorrang der jederzeitigen Vermittelbarkeit darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Das Unterhaltsgeld entfällt als eigenständige Leistung und geht in dem Alg bei beruflicher Weiterbildung auf (1.1.2005, §§ 117 bis 119 neu).
  • Arbeitslosmeldungen können bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erstattet werden (§ 122). Sie können ab 2005 bis zur Bewilligung zurückgenommen werden (§ 118 Abs. 2).
  • Arbeitsmarktübliche Einschränkungen auf Teilzeitarbeit sind unbefristet und ohne vorausgegangene Teilzeitarbeit zulässig (§ 120 neu).
  • Die Bemessung des Alg wird ab 2005 typisiert und vereinfacht. Die Kirchensteuer bleibt bei den steuerlichen Abzügen unberücksichtigt. Die Sozialversicherungspflicht wird durch Abzug einer Pauschale von 21 % berücksichtigt. Eine Bemessung nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt wird nach vier festen Entgeltstufen vorgenommen (§§ 130 bis 134).
  • Die Anrechnung von Nebeneinkommen wird ab 2005 vereinfacht (§ 141). Der Freibetrag beträgt einheitlich 165,00 EUR monatlich. Bei selbstständigen Tätigkeiten werden pauschal 30 % der Einnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt.
  • Ab 2005 werden Meldeversäumnisse und fehlende Eigenbemühungen mit Sperrzeiten nach § 144 belegt.
  • Die Erstattungspflichten bei witterungsbedingter Kündigung (§ 147 b) und bei Konkurrenzklausel (§ 148) entfallen ab 2004 auch in laufenden Erstattungsfällen.
  • Bei Betrieben, die Bauleistungen erbringen, wird gesetzlich vermutet, dass sie als Baubetrieb umlagepflichtig sind (§ 211).
  • Eine Aufforderung zur Meldung wirkt im Falle der Erkrankung des Betroffenen auf den ersten Tag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit fort (§ 309).
  • Die Höhe des Insolvenzgeldes wird auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt (§ 185).
  • Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit gezahlter Leistungen erhalten die Agenturen für Arbeit ein Prüfungs- und Betretensrecht während der Geschäftszeiten (§ 319).

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